Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 13.04.2011

1 StR 119/11

Normen:
BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e
BZRG § 46 Abs. 3
BZRG § 51 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 1 StR 119/11

DRsp Nr. 2011/7536

Vereinbarkeit der strafschärfenden Berücksichtigung einer gerichtlich erlassenen Jugendstrafe mit § 51 Abs. 1 BZRG

1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, soweit er im Rahmen der Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. November 2010 die Frist zur rechtzeitigen Anbringung der im Schriftsatz vom 17. Februar 2011 erhobenen Verfahrensrüge versäumt hat.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e; BZRG § 46 Abs. 3 ; BZRG § 51 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Mannheim, vom 19.11.2010