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BGH - Entscheidung vom 08.02.2011

XI ZR 232/10

Fundstellen:
WM 2011, 399

BGH, Anerkenntnisurteil vom 08.02.2011 - Aktenzeichen XI ZR 232/10

DRsp Nr. 2011/3807

Untersagung der Verwendung einer Vergütungsklausel bei Bankgeschäften

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird untersagt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Vergütungsklausel bei Bankgeschäften zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

"7. Sonderleistungen/sonstige Preise

Sonderleistungen bei der Bearbeitung von Nachlassfällen*

pro Stunde 40.- EUR

mind. 40.- EUR

*Sonderleistungen sind z. B. die Verteilung des Nachlasses nach Erbquoten".

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 3.000 €.

Von Rechts wegen

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 102/09
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 154/09
Fundstellen
WM 2011, 399