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BGH - Entscheidung vom 22.02.2011

II ZA 5/10

BGH, Beschluss vom 22.02.2011 - Aktenzeichen II ZA 5/10

DRsp Nr. 2011/6698

Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Revision müsste nach § 552a ZPO zurückgewiesen werden, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1997 - II ZR 165/96, ZIP 1997, 1882 , 1883 m.w.N.) kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages in eine (wirksame) ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 1970 (DB 1970, 1182) steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil in der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Möglichkeit einer Umdeutung anerkannt ist (BAG, Urteil vom 18. September 1975, DB 1976, 634 ; Urteil vom 12. August 1976, NJW 1976, 2366, 2367).

Vorinstanz: LG Gera, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 235/08
Vorinstanz: OLG Jena, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 827/09