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BGH - Entscheidung vom 13.01.2011

VII ZB 95/08

Normen:
ZPO §§ 233 Fd, 85 Abs. 2
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 233

Fundstellen:
FamRZ 2011, 559
MDR 2011, 382
NJW 2011, 1080

BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - Aktenzeichen VII ZB 95/08

DRsp Nr. 2011/2084

Überlassung der Berechnung und Notierung einfacher Fristen durch einen ausgebildeten und sorgfältig überwachten Rechtsanwaltsfachangestellten nach Ablauf einer beanstandungsfreien sechsmonatigen Probezeit

Jedenfalls nach Ablauf einer beanstandungsfreien sechsmonatigen Probezeit kann ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer ausgebildeten und sorgfältig überwachten Rechtsanwaltsfachangestellten überlassen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 75/08, Schaden-Praxis 2010, 30).

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. September 2008 aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 31.512,55 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 233 ;

Gründe

I.

Der Kläger hat Ansprüche wegen entgangenen Gewinns aufgrund eines von der Beklagten gekündigten Werkvertrages geltend gemacht. Das Urteil des Landgerichts, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. Mai 2008 zugestellt worden. Mit am 23. Juli 2008 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsätzen hat für den Kläger sein Prozessbevollmächtigter Berufung gegen das klageabweisende Urteil eingelegt, diese zugleich begründet sowie einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist und wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt.

Er hat dazu vorgetragen und anwaltlich versichert, dass es zur Versäumung der Fristen wie folgt gekommen sei: Sein Büro sei so organisiert, dass sämtliche Eingangspost am Tag des Eingangs dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt oder seinem Vertreter vorgelegt werde, der dann entscheide, ob eine Frist notiert werden solle. Mit dem Notieren der Frist werde dann entweder per Diktat oder persönlich eine Rechtsanwaltsfachangestellte beauftragt. Diese berechne selbständig die Frist und trage sie im Kalender für den jeweiligen Rechtsanwalt ein, der zentral im Empfangsbereich geführt werde. Sei eine Frist notiert, werde dies entweder auf dem Urteil selbst notiert oder soweit die Akte - wie hier - bereits elektronisch geführt werde, dem sichtbaren Dateinamen ein Zusatz beigefügt, aus dem sich die notierte Frist ergebe, hier "BF 230608". Berufungsbegründungsfristen würden erst notiert, wenn die Berufung eingelegt werde. Entsprechend dieser allgemeinen Übung sei im vorliegenden Fall die Rechtsanwaltsfachangestellte Z. angewiesen worden, die Berufungsfrist zu berechnen und zu notieren. Frau Z. sei ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte und seit dem 22. Oktober 2007 in seiner Kanzlei beschäftigt. Bei den langjährig und als zuverlässig erprobten Mitarbeiterinnen gingen die Anwälte der Kanzlei stets davon aus, dass die generellen und individuellen Anweisungen sorgfältig befolgt würden und kontrollierten dies nur stichprobenartig oder aus besonderem Anlass. Neue Mitarbeiter, die sich noch in der Probezeit oder sonst in der Erprobung befänden, würden wesentlich intensiver überprüft und kontrolliert. So habe er in den ersten Wochen der Beschäftigung der Frau Z. regelmäßig überprüft, ob Fristen richtig berechnet und zutreffend im Kalender eingetragen worden seien. Kurz vor Weihnachten 2007 hätten die drei in der Kanzlei beschäftigten Anwälte die Leistungen der Frau Z. besprochen. Unabhängig voneinander seien alle zu dem Ergebnis gekommen, dass Frau Z. ausgesprochen zuverlässig und sorgfältig arbeite. Keiner habe von Fehlern oder Unzuverlässigkeiten berichten können, die über gelegentliche Tippfehler hinausgingen. Ab Januar 2008 habe man daher nur noch regelmäßig in der Weise Kontrollen durchgeführt, dass jeder Anwalt mindestens einmal wöchentlich mindestens eine Notierung genau überprüft habe. Zum Ende der Probezeit der Frau Z. am 22. April 2008 habe eine erneute Besprechung der Rechtsanwälte stattgefunden, in der sofort Einigkeit erzielt worden sei, dass Frau Z. über die Probezeit hinaus übernommen werden sollte. Es sei aber vereinbart worden, die intensivere Überwachung ihrer Tätigkeit noch einen Monat fortzusetzen, um festzustellen, ob sie eventuell in ihrer Sorgfalt und Zuverlässigkeit nachlasse, nachdem sie die Probezeit überstanden habe. Aus diesem Grunde sei die geschilderte Überprüfung noch bis einschließlich Mai 2008 fortgesetzt worden.

Er - der Prozessbevollmächtigte des Klägers - habe, nachdem die Frist in der elektronischen Akte mit dem Zusatz "BF 230608" richtig notiert worden sei, in diesem Fall nicht überprüft, ob sich auch am 23. Juni 2008 ein entsprechender Eintrag im Kalender befunden habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Denn Frau Z. habe - wie sie eidesstattlich versichert hat - anweisungsgemäß die Frist anhand eines Wandkalenders berechnet und dabei festgestellt, dass der 21. Juni 2008 ein Sonnabend gewesen sei, die Berufungsfrist somit also am Montag, dem 23. Juni 2008 ablaufe. Sie habe daraufhin den Kalender des Prozessbevollmächtigten geöffnet, um die Frist zu notieren. Dabei habe sie jedoch den falschen Monat aufgeschlagen und die Frist fälschlich erst am 23. Juli 2008 notiert. Diesen Fehler habe er erst bemerkt, als er am Abend des 22. Juli 2008 in den Kalender gesehen habe, um sich über seine Termine am nächsten Tag zu orientieren. Zu einem gleichartigen Fehler sei es in der Kanzlei noch nie gekommen.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 8. September 2008 die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

1.

Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ). Indem das Berufungsgericht dem Kläger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Es hat dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt.

2.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a)

Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung verweigert, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe nach seinem eigenen Vortrag die Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist verschuldet. Bei der von ihm weiterhin bis Ende Mai 2008 durchgeführten Überprüfung von Frau Z. habe ihm die fehlerhafte Eintragung der Berufungsfrist auffallen müssen. Bei einer Kontrolle ihrer Eintragungen im Fristenkalender hätte der Prozessbevollmächtigte noch im Mai 2008 bemerken müssen, dass das Ende einer Berufungsfrist am 23. Juli 2008 nicht ordnungsgemäß eingetragen sein könne, weil dies die Zustellung eines Urteils am 23. Juni 2008 voraussetze, die es im Mai 2008 noch nicht gegeben haben könne. Auch wenn die Probezeit von Frau Z. bereits am 22. April 2008 abgelaufen sei, so habe sie doch noch unter einer regelmäßigen Überprüfung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers gestanden. Eine solche Überprüfung habe auch die Kontrolle der Einträge im Fristenkalender, nicht lediglich die Kontrolle der Fristenberechnung umfassen müssen.

b)

Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist versagt. Die Versäumung beruht nicht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers, § 233 , § 85 Abs. 2 ZPO .

aa)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung - worauf es vorliegend ausschließlich ankommt - einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGH, Beschlüsse vom 5. November 2003 - XII ZR 140/02, BGHR ZPO § 233 - Fristenberechnung 5 m.w.N.; vom 27. September 2007 - IX ZA 14/07, AnwBl 2008, 71 ; vom 17. Februar 2009 - VI ZB 75/08, Schaden-Praxis 2010, 30). Grundsätzlich darf nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal hiermit betraut werden, nicht dagegen etwa eine noch auszubildende Kraft (BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 m.w.N.). Auch beim Einsatz von nur kurzfristig geschultem und noch nicht während eines längeren Zeitraums erprobtem Büropersonal sind an die notwendige Überwachung von Fristeintragungen besondere Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 23. September 1977 - V ZR 39/77, VersR 1978, 139).

Nach diesen Maßstäben durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Rechtsanwaltsfachangestellte Z. mit der Eintragung der Berufungsfrist in den Fristenkalender betrauen. Jedenfalls nach Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit bedurfte es keiner eigenständigen Kontrolle durch den Prozessbevollmächtigten, ob Frau Z. die Fristen jeweils im Einzelfall korrekt in den Fristenkalender eingetragen hatte. Denn nach einem solchen Zeitraum kann bei entsprechenden Erfahrungen davon ausgegangen werden, dass sich die Mitarbeiterin als zuverlässig erwiesen hat. Einer noch längeren ständigen Überwachung aller ihrer Tätigkeiten bedarf es nicht. Dies würde eine Überspannung der Anforderungen an den Rechtsanwalt zur Überwachung seiner eingestellten Mitarbeiter bedeuten. Vielmehr reicht es grundsätzlich aus, dass der Mitarbeiter eine Probezeit von sechs Monaten beanstandungsfrei absolviert hat. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine besondere Kontrolle von Frau Z. hätten notwendig machen können, sind nicht ersichtlich.

bb)

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gereicht es auch nicht zum Verschulden, dass er im konkreten Fall zwar den der elektronischen Akte beigefügten Zusatz beim Dateinamen überprüft und hieraus die zutreffende Berechnung der Berufungsfrist und zugleich die Dokumentation ihrer Eintragung in den Fristenkalender ersehen, nicht jedoch zudem kontrolliert hat, ob dieser Dokumentation entsprechend die Eintragung im Fristenkalender selbst auch korrekt erfolgt war.

(1)

Der Prozessbevollmächtigte war zu einer weiteren ständigen Überprüfung von Frau Z. nach Ablauf ihrer Probezeit nicht mehr verpflichtet (vgl. oben unter aa). Daher kann ihm grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, eine Überprüfung des Fristenkalenders unterlassen zu haben.

(2)

Der Umstand, dass er über den Ablauf der Probezeit hinaus bis Ende Mai seine Kontrollen in gleicher Weise fortführen wollte, ändert hieran nichts. Denn über das allgemein gebotene Maß hinausgehende Maßnahmen eines Rechtsanwalts bei der Fristenkontrolle führen nicht zur Verschärfung seiner Sorgfaltspflicht (BGH, Beschluss vom 22. März 1995 - VIII ZB 2/95, NJW 1995, 1682 ; Urteil vom 19. Dezember 1991 - VII ZR 155/91, NJW 1992, 1047 ). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Prozessbevollmächtigte bei der von ihm durchgeführten Kontrolle der Fristeneintragungen von Frau Z. beabsichtigt hatte, die Fristenbehandlung vollständig, d.h. auch den Eintrag in den Fristenkalender zu überprüfen, dies aber versehentlich nicht getan hat.

3.

Dem Kläger ist daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung zu gewähren, § 233 ZPO . Die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 08.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 92/08
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 20/08
Fundstellen
FamRZ 2011, 559
MDR 2011, 382
NJW 2011, 1080