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BGH - Entscheidung vom 16.06.2011

VII ZR 9/10

Normen:
ZPO § 91a Abs. 1
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2

BGH, Beschluss vom 16.06.2011 - Aktenzeichen VII ZR 9/10

DRsp Nr. 2011/13180

Tragung der Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung einer Revision nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Tenor

Die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2009 tragen die Kläger.

Hinsichtlich der übrigen Kosten des Rechtsstreits bleibt es bei der Kostenentscheidung im Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2009.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren:

-

bis zum 25. Mai 2010: 185.000 €

-

vom 26. Mai 2010 bis zum 13. Mai 2011: 54.000 €

-

danach: 19.945,40 € (Kosten des den Beklagten zu 2 betreffenden Rechtsstreits aus einem Streitwert von 54.000 €)

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Soweit die Kläger die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Beschwerde zurückgenommen haben, tragen sie gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich des Beklagten zu 2 angefallenen Kosten haben nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO die Kläger zu tragen. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde hätte im Falle ihrer Durchführung keinen Erfolg gehabt. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO ).

Hinsichtlich der übrigen Kosten des Rechtsstreits bleibt es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, § 91a Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 246/06
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 11/08