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BGH - Entscheidung vom 18.05.2011

X ZR 115/10

Normen:
ZPO § 516 Abs. 3
PatG § 99 Abs. 1
PatG § 121 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
GRUR-RR 2011, 340

BGH, Beschluss vom 18.05.2011 - Aktenzeichen X ZR 115/10

DRsp Nr. 2011/10842

Streitwert für ein Nichtigkeitsberufungsverfahren

Die Klägerin wird der eingelegten Berufung für verlustig erklärt. Sie hat die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.875.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 516 Abs. 3 ; PatG § 99 Abs. 1 ; PatG § 121 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die ausgesprochenen Rechtsfolgen ergeben sich aus § 516 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 99 Abs. 1 , § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG ; der Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus der Summe der Streitwerte der in Bezug auf das Streitpatent geführten Verletzungsprozesse (hier: 1.500.000 €) zuzüglich eines Aufschlags von 25 % auf den sich daraus ergebenden Betrag, mit dem der gemeine Wert des Patents während der verbleibenden Laufzeit pauschal berücksichtigt wird.

Vorinstanz: BPatG, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ni 116/09 (EU)
Fundstellen
GRUR-RR 2011, 340