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BGH - Entscheidung vom 27.06.2011

IX ZA 60/11

Normen:
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 27.06.2011 - Aktenzeichen IX ZA 60/11

DRsp Nr. 2011/13223

Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen einen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig verwerfenden Beschluss

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine sofortige Beschwerde und eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. April 2011 ( 5 W 547/11) wird abgelehnt.

Die sofortige Beschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. April 2011 ( 5 W 547/11) werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe

1.

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die von ihm angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ). Gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. April 2011 ist kein Rechtsmittel statthaft. Durch diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 21. Dezember 2010 als unzulässig verworfen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zurückgewiesen worden.

Die vom Antragsteller gegen diesen Beschluss eingelegte (weitere) sofortige Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, nicht aber gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die diese als Beschwerdegerichte erlassen haben. Auch eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) scheidet aus, weil § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den Prozesskostenhilfe versagt wird, nur die an das nächst höhere Gericht zu richtende sofortige Beschwerde vorsieht. Über diese hat das Oberlandesgericht durch den nunmehr angegriffenen Beschluss bereits entschieden. Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht die Zivilprozessordnung ausnahmslos nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschluss vom 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Das Prozesskostenhilfegesuch ist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. April 2011 vielmehr endgültig abgelehnt worden.

2.

Die kostenpflichtige Verwerfung der Rechtsmittel beruht auf den vorstehenden Gründen. Sie sind überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch den Antragsteller selbst eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: LG Nürnberg, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 10637/10
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 18.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 547/11