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BGH - Entscheidung vom 21.02.2011

NotZ(Brfg) 9/10

Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 21.02.2011 - Aktenzeichen NotZ(Brfg) 9/10

DRsp Nr. 2011/4341

Statthaftigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Senats für Notarsachen

Allein die Kritik einer Partei an der von ihrer eigenen abweichenden Rechtsauffassung des Senats rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 27. August 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben; insbesondere kann sich der Kläger nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO berufen. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind höchstrichterlich durch den Beschluss des Senats vom 22. März 2010 ( NotZ 16/09, ZNotP 2010, 235; dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Januar 2011 - 1 BvR 2870/10) geklärt. Neue erhebliche Gesichtspunkte, die im Urteil des Oberlandesgerichts nicht berücksichtigt und geeignet wären, ein anderes Ergebnis herbeizuführen, sind nicht gegeben. Allein die vom Kläger geübte Kritik, der eine von der des Senats abweichende Rechtsauffassung zugrunde liegt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 BNotO , § 154 Abs. 2 VwGO . Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 BNotO .

Vorinstanz: OLG Celle, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Not 10/10