Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 07.03.2011

VII ZB 97/10

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 07.03.2011 - Aktenzeichen VII ZB 97/10

DRsp Nr. 2011/4315

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen eine Beschwerdeentscheidung des Beschwerdegerichts

Die auch als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 16. August 2010 anzusehenden Eingaben des Klägers werden als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen eine Beschwerdeentscheidung des Beschwerdegerichts ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie im angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78b ZPO einen oder mehrere Rechtsanwälte beizuordnen, ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen die angegriffene Entscheidung mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO ).

Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers können nicht als Rechtsmittel angesehen werden, für die der Bundesgerichtshof zuständig wäre.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanz: AG Bremen, vom 28.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 178/07
Vorinstanz: LG Bremen, vom 16.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 408/10