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BGH - Entscheidung vom 26.07.2011

4 StR 304/11

Normen:
StGB a.F. § 66 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 26.07.2011 - Aktenzeichen 4 StR 304/11

DRsp Nr. 2011/14670

Sicherungsanordnung bei Gefahr von schweren, auch gegen das Leben anderer gerichtete Gewaltdelikte

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB a.F. § 66 Abs. 1 ;

[Gründe]

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Urteilsgründe belegen, dass vom Angeklagten infolge seines durch eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur geprägten Hangs schwere, auch gegen das Leben anderer gerichtete Gewaltdelikte zu erwarten sind. Die Maßregelanordnung nach § 66 Abs. 1 StGB aF genügt damit den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 - für die befristete weitere Anwendung dieser Norm aufgestellt hat (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1931 Rn. 172).

Vorinstanz: LG Hagen, vom 17.12.2010