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BGH - Entscheidung vom 22.02.2011

4 StR 622/10

Normen:
StGB § 232 Abs. 3 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 22.02.2011 - Aktenzeichen 4 StR 622/10

DRsp Nr. 2011/4903

Schwerer Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Zuhälterei

1. Für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nach § 232 Abs. 3 StGB reicht es nicht aus, dass der Täter das zur Tatzeit noch nicht 21 Jahre alte Opfer zur Aufnahme der Prostitution gebracht hat, um sich dadurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu erschließen.2. Erforderlich für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit ist vielmehr, dass der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen; liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig zu werten.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 232 Abs. 3 Nr. 3 ;
Vorinstanz: LG Essen, vom 30.04.2010