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BGH - Entscheidung vom 05.01.2011

2 ARs 4/11

Normen:
StPO § 3
StPO § 4 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.01.2011 - Aktenzeichen 2 ARs 4/11 - Aktenzeichen 2 AR 322/10

DRsp Nr. 2011/1135

Sachgemäßheit einer Verbindung bei überwiegendem Interesse an einem zügigen Abschluss des anhängigen Verfahrens

Der Antrag des Verteidigers auf Verbindung des beim Amtsgericht - Schöffengericht - Frankfurt am Main anhängigen Verfahrens 920 Ls 3650 Js 246420/08 mit dem beim Amtsgericht - Strafrichter - Karlsruhe anhängigen Verfahren 7 Ds 140 Js 36087/08 wird abgelehnt.

Normenkette:

StPO § 3 ; StPO § 4 Abs. 1 ;

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Verbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO liegen im Ergebnis nicht vor. Zwar ist der nach § 3 StPO erforderliche Zusammenhang der Verfahren gegeben und das Hauptverfahren ist jeweils bereits eröffnet. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

Jedoch weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass die Verbindung aus Gründen der Prozessbeschleunigung unsachgemäß ist. Die Durchführung der auf den 10. Januar 2011 terminierten Hauptverhandlung in dem beim Amtsgericht Frankfurt anhängigen Verfahren 920 Ls 3650 Js 246420/08 erscheint gefährdet, wenn unmittelbar vor diesem Termin die Verbindung herbeigeführt wird. Das Interesse an einem zügigen Abschluss dieses Verfahrens überwiegt hier daher das aus Gründen der Prozessökonomie bestehende Interesse an einer Verbindung mit dem beim Amtsgericht Karlsruhe anhängigen Verfahren.

Vorinstanz: AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 3650 Js 246420/08
Vorinstanz: AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 3650 Js 246420/08
Vorinstanz: AG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 140 Js 36087/08