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BGH - Entscheidung vom 24.05.2011

4 StR 57/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1

BGH, Beschluss vom 24.05.2011 - Aktenzeichen 4 StR 57/11

DRsp Nr. 2011/11408

Rücktritt bei Ablassen vom Opfer einer Messerattacke zum Zweck der Abstandsgewinnung von umstehenden Personen

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 21. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kommt ein strafbefreiender Rücktritt nicht in Betracht. Danach hat der Beschwerdeführer zunächst versucht, weiter auf den Nebenkläger einzustechen. Anschließend richtete er das Messer gegen die umstehenden Personen, um diese auf Abstand zu halten und ließ es erst fallen, nachdem er massiv geschlagen worden war.

Eine freiwillige Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB liegt unter diesen Umständen fern.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Ergänzung:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kommt ein strafbefreiender Rücktritt nicht in Betracht. Danach hat der Beschwerdeführer zunächst versucht, weiter auf den Nebenkläger einzustechen. Anschließend richtete er das Messer gegen die umstehenden Personen, um diese auf Abstand zu halten und ließ es erst fallen, nachdem er massiv geschlagen worden war.

Eine freiwillige Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB liegt unter diesen Umständen fern.

Vorinstanz: LG Stralsund, vom 21.09.2010