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BGH - Entscheidung vom 09.06.2011

2 StR 158/11

Normen:
StGB § 64
StGB § 67 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 2 StR 158/11

DRsp Nr. 2011/13047

Revison wird mangels feststellbaren Rechtsfehlers innerhalb der Revisionsrechtfertigung zum Nachteil des Angeklagten i.R.e. gerichtlichen Nachprüfung des Urteils als unbegründet verworfen; Verwerfung einer Revision als unbegründet mangels feststellbaren Rechtsfehlers innerhalb der Revisionsrechtfertigung zum Nachteil des Angeklagen i.R.e. gerichtlichen Nachprüfung des Urteils

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 64 ; StGB § 67 Abs. 4 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

[Gründe]

Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:

Soweit das Landgericht zur Begründung seiner Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB auch angeführt hat, dass eine Suchtbehandlung, die hier voraussichtlich etwa zwei Jahre dauern würde, im Rahmen der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe (von einem Jahr und vier Monaten) "nicht zu leisten" sei, ist diese Erwägung zwar rechtsfehlerhaft. Denn eine derartige - über das stets zu beachtende Übermaßverbot hinausgehende - Einschränkung, dass die Dauer der Maßregel die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe nicht übersteigen dürfe, lässt sich den Vorschriften über die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB , die Dauer der Unterbringung gemäß § 67d StGB und über die Anrechnung des Maßregelvollzugs gemäß § 67 Abs. 4 StGB nicht entnehmen (vgl. auch Fischer, StGB 58. Aufl., § 67 Rn. 22). Die Nichtanordnung der Maßregel beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler, da den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass die Strafkammer zur Begründung weiterhin auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg abgestellt hat. Bei der Prüfung einer Erfolgsaussicht der Maßregel durfte die Strafkammer die Dauer der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten, die Erfolglosigkeit seiner bisher absolvierten Therapieversuche sowie seine unzureichenden Sprachkenntnisse berücksichtigen.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 12.01.2011