Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 30.06.2011

2 StR 220/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 2 StR 220/11

DRsp Nr. 2011/13088

Revison wird mangels Festestellbarkeit eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklageten innerhalb der Revisionsrechtfertigung bei Nachprüfung des Urteils als unbegründet verworfen; Verwerfung einer Revision als unbegründet mangels Festestellbarkeit eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklageten innerhalb der Revisionsrechtfertigung bei Nachprüfung des Urteils

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 3. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es wird klargestellt, dass auf die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe die auf die Bewährungsauflage aus dem Beschluss des Amtsgerichts Dillenburg vom 6. März 2007 erbrachte Ableistung gemeinnütziger Arbeit in Höhe von einem Tag anzurechnen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Limburg (Lahn), vom 03.02.2011
Vorinstanz: AG Dillenburg, vom 06.03.2007