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BGH - Entscheidung vom 21.04.2011

2 StR 113/11

BGH, Beschluss vom 21.04.2011 - Aktenzeichen 2 StR 113/11

DRsp Nr. 2011/9232

Revision ist bei Fehlen eines Rechtsfehlers als unbegründet zu verwerfen

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2011 wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 19.01.2011