Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 08.02.2011

1 StR 14/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 1 StR 14/11

DRsp Nr. 2011/2761

Revision gegen ein Urteil

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 10. September 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Senat stellt im Hinblick auf das in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 11. Januar 2011 mit Recht aufgezeigte offensichtliche Fassungsversehen klar, dass die Angeklagten jeweils wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in fünf Fällen und wegen versuchter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Stendal, vom 10.09.2010