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BGH - Entscheidung vom 12.07.2011

3 StR 189/11

Normen:
StPO § 264 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.07.2011 - Aktenzeichen 3 StR 189/11

DRsp Nr. 2011/13050

Revision eines Nebenklägers gegen das Urteil einer auswärtigen großen Jugendkammer wird verworfen; Verwerfung der Revision eines Nebenklägers gegen das Urteil einer auswärtigen großen Jugendkammer

Tenor

Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil der auswärtigen großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 20. Dezember 2010 wird verworfen, soweit sie gegen die Angeklagten A. und O. gerichtet ist.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten A. und O. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 264 Abs. 1 ; StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf, den Obdachlosen B. zur Verdeckung einer Straftat getötet zu haben, hat es ihn freigesprochen. Den Angeklagten A. hat es schuldig gesprochen der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, der Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung und gegen ihn eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von einem Jahr verhängt. Gegen den Angeklagten O. hat es wegen Sachbeschädigung einen Freizeitarrest ausgesprochen und ihm Auflagen erteilt. Gegen das Urteil wenden sich die Nebenkläger mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der sie in erster Linie eine Verurteilung der drei Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes erstreben.

Das gegen die Angeklagten A. und O. gerichtete Rechtsmittel ist unzulässig.

Soweit die Nebenkläger sich mit ihrer Revision dagegen wenden, dass diese Angeklagten nicht wegen Beteiligung an dem Tötungsdelikt verurteilt worden sind, fehlt es an der erforderlichen Beschwer. Die Angeklagten A. und O. sind insoweit durch das angefochtene Urteil nicht freigesprochen worden. In der Anklageschrift vom 21. August 2010 ist lediglich dem Angeklagten K. zur Last gelegt worden, zur Verdeckung einer gefährlichen Körperverletzung den Geschädigten durch Schläge gegen den Kopf mit einem stumpfen Gegenstand getötet zu haben. Demgegenüber sind dem Angeklagten A. allein eine gefährliche Körperverletzung sowie dem Angeklagten O. nur eine Sachbeschädigung vorgeworfen worden, die zeitlich vor der Tötungshandlung begangen wurden. Die in der Anklageschrift beschriebenen Taten der Angeklagten A. und O. umfassen die Tötung des Getöteten B. nicht und waren deshalb auch nicht Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO ). Es handelt sich hinsichtlich Tatzeit und Tatbild um voneinander trennbare Geschehensabläufe, die nach natürlicher Auffassung keinen einheitlichen, identischen geschichtlichen Vorgang bilden (Meyer-Goßner, StPO , 54. Aufl., § 264 Rn. 2 ff. mwN).

Soweit die Nebenkläger den Strafausspruch angreifen, ist das Rechtsmittel gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig.

Vorinstanz: LG Kleve, vom 20.12.2010