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BGH - Entscheidung vom 14.06.2011

1 StR 97/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 14.06.2011 - Aktenzeichen 1 StR 97/11

DRsp Nr. 2011/13054

Revision (Sachrüge) wird als unbegründet wegen rechtsfehlerfreier Feststellungen verworfen; Verwerfung einer Revision (Sachrüge) als unbegründet wegen rechtsfehlerfreier Feststellungen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. September 2010 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 86 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Hiergegen wendet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO . Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:

1.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Der Angeklagte war in den Unternehmen des gesondert verfolgten A. im Bereich des Personalwesens tätig. A. beschäftigte mehrere Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a EStG abgab, allerdings nur einen Teil des tatsächlich gezahlten Lohns der Berechnung der angemeldeten Lohnsteuer zu Grunde legte (Teilschwarzlohnzahlungen). Darüber hinaus verschwieg A. die Teilschwarzlohnzahlungen in den monatlichen Beitragsnachweisen zur Sozialversicherung. Diese Taten wurden vom Angeklagten dadurch gefördert, dass er einerseits eine Schwarzlohnbuchhaltung führte, auf deren Grundlage die Schwarzlohnzahlungen erfolgten. Darüber hinaus erstellte er für den Steuerberater der Unternehmen die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Lohnunterlagen, die den vorgenommenen Meldungen zu Grunde lagen.

2.

Auch der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand. Die durch die Haupttaten verkürzte Lohnsteuer, die - zusammen mit den vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen - der Strafzumessung zu Grunde liegt, hat das Landgericht zutreffend bestimmt (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11). Soweit bei der zulässigen Hochrechnung der Schwarzlöhne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Rechenungenauigkeiten vorliegen, kann der Senat ausschließen, dass sich diese im Ergebnis zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben, zumal es sich ohnehin nur um Schätzungen handelt. Auch im Übrigen ist die Strafzumessung frei von Rechtsfehlern.

Vorinstanz: LG Münster, vom 20.09.2010