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BGH - Entscheidung vom 12.01.2011

IX ZB 217/11

Normen:
InsO § 6 Abs. 1
InsO § 57 S. 4
ZPO § 227 Abs. 4 S. 3

BGH, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen IX ZB 217/11

DRsp Nr. 2012/2267

Rechtsmittel gegen die Vertagung eines Berichtstermins und Prüfungstermins im Insolvenzverfahren

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. Juni 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1 ; InsO § 57 S. 4; ZPO § 227 Abs. 4 S. 3;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte zu 1 ist Gläubiger in dem am 1. Februar 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des W. T. (Schuldner). Im Berichts- und Prüfungstermin am 12. April 2011 wurde die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters beantragt und der weitere Beteiligte zu 1 als neuer Insolvenzverwalter vorgeschlagen. Das Insolvenzgericht vertagte den Termin auf den 10. Juni 2011. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der weitere Beteiligte zu 1 die Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht und die Fortsetzung des Berichts- und Prüfungstermins mit den seinerzeit erschienenen Gläubigern erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Nach § 7 InsO a.F., der gemäß Art. 103 f EGInsO im vorliegenden Fall noch anzuwenden ist, unterliegen (nur) Entscheidungen über eine sofortige Beschwerde der Rechtsbeschwerde, solche Entscheidungen also, die auf eine statthafte sofortige Beschwerde hin ergangen sind (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZIP 2009, 1495 Rn. 5 mwN). § 6 Abs. 1 InsO beschränkt die Anfechtungsmöglichkeiten auf die in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 215). Gegen die Vertagung eines Berichts- und Prüfungstermins sieht die Insolvenzordnung ebenso wie die Zivilprozessordnung (vgl. § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO ) kein Rechtsmittel vor. Dass der Beschluss entgegen § 4 InsO , § 227 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Begründung enthält, macht ihn nicht anfechtbar.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde und damit der Rechtsbeschwerde hier nicht aus § 57 Satz 4 InsO . Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Gläubigerversammlung einen anderen Insolvenzverwalter gewählt hat, das Insolvenzgericht die Bestellung des Gewählten jedoch versagt. Zu einer Wahl ist es jedoch nicht gekommen.

Im anzuberaumenden Fortsetzungstermin mag über die Wahl eines neuen Verwalters beschlossen werden.

Vorinstanz: AG München, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1506 IN 4150/10
Vorinstanz: LG München I, vom 24.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 13295/11