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BGH - Entscheidung vom 25.05.2011

2 StR 106/11

Normen:
StPO § 225a Abs. 1 S. 2
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 131

BGH, Beschluss vom 25.05.2011 - Aktenzeichen 2 StR 106/11

DRsp Nr. 2011/12982

Rechtsfolgen eines beim Amtsgericht anhängig gebliebenen um vom Landgericht entschiedenen Strafverfahrens; Voraussetzungen für das ausdrückliche oder konkludente Vorliegen eines Übernahmebeschlusses gem. § 225a Abs. 1 S. 2 StPO

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird

a)

das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Dezember 2010 aufgehoben, soweit er im Fall II. - Anklageschrift vom 7. Juni 2010 - verurteilt worden ist;

b)

die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Aachen - Schöffengericht - zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des Diebstahls in 18 Fällen und des Computerbetrugs in zwei Fällen schuldig ist.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 225a Abs. 1 S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 19 Fällen und Computerbetrugs in zwei Fällen nach Auflösung einer Gesamtstrafe aus einer früheren Verurteilung und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und gleichzeitig die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt unter Zurückverweisung eines beim Amtsgericht anhängig gebliebenen Verfahrens zu einer Schuldspruchberichtigung; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

1.

Wie sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen ergibt, hat das Landgericht weder ausdrücklich noch konkludent einen nach § 225a Abs. 1 Satz 2 StPO erforderlichen Übernahmebeschluss hinsichtlich des Verfahrens 504 Js 1002/09 Staatsanwaltschaft Aachen gefasst. Das Verfahren ist insoweit beim Amtsgericht anhängig geblieben. Soweit das Landgericht den Angeklagten in diesem Fall verurteilt hat, war die Entscheidung aufzuheben. Insoweit kam auch eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO durch das Revisionsgericht - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - nicht in Betracht; das Verfahren musste zur dortigen Erledigung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden (vgl. BGHSt 44, 121 , 124).

2.

Dies führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Diebstahls in einem Fall und damit zur Korrektur des Schuldspruchs. Angesichts der für die übrigen abgeurteilten Taten verhängten Strafen sowie der zehn einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen schließt es der Senat aus, dass das Landgericht bei Wegfall der für das anhängig gebliebene Verfahren verhängten Strafe - trotz des Umstands, dass es sich um die Einsatzstrafe handelte - eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

3.

Im Hinblick auf den lediglich geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels erscheint es nicht unbillig, den Rechtsmittelführer mit den vollen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 07.12.2010
Fundstellen
NStZ-RR 2014, 131