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BGH - Entscheidung vom 02.08.2011

5 StR 289/11

BGH, Beschluss vom 02.08.2011 - Aktenzeichen 5 StR 289/11

DRsp Nr. 2011/18011

Rechtsfehlerhafte Bezeichnung der jugendrichterlichen Vorbelastungen eines Angeklagten als Vorstrafen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts der gesamten überausführlichen Begründung der Strafzumessung schließt der Senat sicher aus, dass auf der rechtsfehlerhaften Bezeichnung der jugendrichterlichen Vorbelastungen des Angeklagten als "Vorstrafen" die Bemessung der eher maßvollen Strafe beruht.

Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 24.03.2011