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BGH - Entscheidung vom 01.02.2011

3 StR 439/10

Normen:
StGB a.F. § 66
StGB § 67c Abs. 1
StGB § 68b Abs. 1
StPO § 349
StPO § 463a Abs. 4 S. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 244

BGH, Beschluss vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 3 StR 439/10

DRsp Nr. 2011/5569

Rechtmäßigkeit einer angeordneten Sicherungsverwahrung trotz Möglichkeit des Anordnens einer Aufenthaltsüberwachungsweisung im Rahmen der eintretenden Führungsaufsicht zum Ende des Strafvollzugs

1. Grundlage der bei Anordnungen gemäß § 66 Abs. 2 und 3 StGB vorausgesetzten Gefährlichkeitsprognose sind stets die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung; maßgeblich ist , ob von dem Straftäter nach seinem derzeitigen Persönlichkeitsbild zu erwarten ist, dass er nach Verbüßung der Strafe in Freiheit gesetzt neue Straftaten begehen wird.2. Eine nur denkbare, mögliche oder erhoffte und daher noch ungewisse (positive) Entwicklung der Persönlichkeit des Täters bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug bleibt bei der Prognose außer Betracht.3. Danach kann allein eine Weisung, die im Rahmen der nach der Strafvollstreckung eintretenden Führungsaufsicht erteilt wird (hier: der Einsatz einer elektronischen Fußfessel), regelmäßig keine Erwartung einer Haltungsänderung in diesem Sinne begründen, sofern nicht zusätzliche andere Umstände von besonderem Gewicht hinzutreten.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 7. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB a.F. § 66 ; StGB § 67c Abs. 1 ; StGB § 68b Abs. 1 ; StPO § 349 ; StPO § 463a Abs. 4 S. 2;
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 07.06.2010
Fundstellen
NStZ-RR 2011, 244