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BGH - Entscheidung vom 08.02.2011

5 StR 501/10

Normen:
StPO § 69
StPO § 238 Abs. 2
StPO § 253 Abs. 1
StPO § 344 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
NStZ 2011, 422

BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 5 StR 501/10

DRsp Nr. 2011/3854

Rechtmäßigkeit der Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch den Urkundenbeweis bei sukzessiver Verlesungen von Niederschriften über polizeiliche Zeugenvernehmungen zum Zwecke der Gedächtnisunterstützung

1. Ein Zeuge muss grundsätzlich vor Anordnung der Protokollverlesung nach § 253 Abs. 1 StPO vollständig, gegebenenfalls auch unter Einsatz von Vernehmungsbehelfen, vernommen worden sein.2. Diese Vorgaben verbieten es indes nicht, die Zeugenvernehmung im Interesse des Zeugen, aber auch einer zügigen Verfahrensführung angemessen zu strukturieren, namentlich komplexen Verfahrensstoff in einzelne Abschnitte zu gliedern.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 5. Mai 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 69 ; StPO § 238 Abs. 2 ; StPO § 253 Abs. 1 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanz: LG Dresden, vom 05.05.2010
Fundstellen
NStZ 2011, 422