BGH, Beschluss vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 2 StR 29/11
DRsp Nr. 2011/10353
Pflicht des Angeklagten zum Ersatz von sämtlichen künftigen immateriellen Schäden aus der Tat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. September 2010 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Januar 2011 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aus der Tat künftig entstehen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - 3 StR 304/09).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Kassel, vom 06.09.2010
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