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BGH - Entscheidung vom 16.06.2011

VII ZB 12/09

Normen:
ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 12
ZPO § 765a
ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 12

Fundstellen:
AuR 2012, 44
MDR 2011, 945
NJW-RR 2011, 1367
NZV 2011, 594
WM 2011, 1418

BGH, Beschluss vom 16.06.2011 - Aktenzeichen VII ZB 12/09

DRsp Nr. 2011/12681

Pfändbarkeit des Pkws eines gehbehinderten Schuldners bei Erforderlichkeit der Benutzung zur Kompensation der Behinderung und zur Eingliederung in das öffentliche Leben

Der Pkw eines gehbehinderten Schuldners unterliegt nicht der Pfändung, wenn die Benutzung des Pkw erforderlich ist, um die Gehbehinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung des Schuldners in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789 ).

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 9. Januar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 765a; ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 12 ;

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Dem Titel liegt eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners gegen den Gläubiger zugrunde.

Der Schuldner ist gehbehindert. Sein Grad der Behinderung ist mit 70 festgestellt und ihm ist das Merkzeichen "G" (= erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) zuerkannt. Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung des Pkw F. des Schuldners. Unter Verweis auf die Behinderung des Schuldners lehnte der Gerichtsvollzieher die Pfändung ab.

Auf die Erinnerung des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Pfändung des Fahrzeugs für zulässig erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter, unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung die Erinnerung gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers zurückzuweisen.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1.

Das Beschwerdegericht macht sich die Erwägungen des Amtsgerichts zu eigen, mit denen dieses die Pfändbarkeit des Fahrzeugs begründet hat. Danach treffe die Pfändung den Schuldner wegen seiner Behinderung zwar mit "verstärkter Härte". Es liege jedoch keine außergewöhnliche Gehbehinderung vor, wie sie dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2004 ( IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789 ) zugrunde gelegen habe. Der Bundesgerichtshof habe dort die Pfändbarkeit des Fahrzeugs eines außergewöhnlich gehbehinderten Schuldners abgelehnt. In Abgrenzung dazu komme unter Abwägung der Sozialstaatsbelange einerseits und des Befriedigungsinteresses des Gläubigers andererseits letzterem bei einem "nur" gehbehinderten Schuldner der Vorrang zu. Die häufigen Arztbesuche des Schuldners rechtfertigten keine andere Beurteilung. Er habe nicht dargelegt, warum er sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erledigen könne. Die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit des Schuldners im Straßenverkehr lasse die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar erscheinen. Beeinträchtigungen müsse der Schuldner hinnehmen, zumal das titulierte Schuldanerkenntnis auf einer Straftat des Schuldners gegen den Gläubiger beruhe. Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO komme nicht in Betracht, weil die Fahrzeugpfändung keine sittenwidrige Härte bedeute. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Vollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben werde. Das vom Schuldner vorgelegte ärztliche Attest sei unzureichend, weil sich daraus nicht ergebe, warum der Schuldner nicht in der Lage sei, ortsübliche Wege zu Fuß zurückzulegen.

2.

Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a)

Die Pfändungsverbote des § 811 Abs. 1 ZPO dienen dem Schutz des Schuldners aus sozialen Gründen im öffentlichen Interesse und beschränken die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Sie sind Ausfluss der in Art. 1 GG und Art. 2 GG garantierten Menschenwürde bzw. allgemeinen Handlungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 , Art. 28 Abs. 1 GG ). Dem Schuldner soll dadurch die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um - unabhängig von Sozialhilfe - ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - VII ZB 16/09, NJW-RR 2010, 642 Rn. 11; Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789 , 790 m.w.N.).

In diesem Rahmen ist bei der Auslegung des Pfändungsverbots des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO das gewandelte Verständnis über die soziale Stellung behinderter Menschen zu berücksichtigen. Aus den Gesetzen zu ihrer Gleichstellung, namentlich aus dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch , ergibt sich, dass behinderte Menschen in das gesellschaftliche Leben integriert und die mit ihrer Behinderung verbundenen Nachteile verringert werden sollen, soweit dies durch medizinische und technische Maßnahmen möglich ist. Der Zweck des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO liegt vor diesem Hintergrund darin, die aus einem Gebrechen oder einer Behinderung resultierenden Nachteile auszugleichen oder zu verringern und dem Schuldner so ein angemessenes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Pfändung eines Fahrzeugs hat demnach zu unterbleiben, wenn sie dazu führt, dass der Schuldner in seiner Lebensführung stark eingeschränkt und im Vergleich zu einem nicht behinderten Menschen entscheidend benachteiligt wird. Es kommt dabei nicht darauf an, dass das Fahrzeug für den Schuldner unentbehrlich ist. Vielmehr ist ein Pfändungsverbot anzunehmen, wenn die Benutzung des Pkw dazu erforderlich ist, um die Gehbehinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789 , 790 m.w.N.).

b)

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist nicht ausgeschlossen, dass für den Pkw des Schuldners ein Pfändungsverbot nach § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO besteht.

aa)

Der Schuldner ist nicht in der Lage, ortsübliche Wege zu Fuß zu bewältigen. Das geht nicht nur aus dem von ihm vorgelegten Attest hervor, sondern folgt bereits aus der Zuerkennung des Merkzeichens "G". Die Anforderungen dafür ergeben sich aus der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 Dezember 2008 (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, S. 114; so schon zuvor BSG , BSGE 62, 273, 274 ff.), deren Maßstäbe gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX für die Feststellung des Grades der Behinderung entsprechend gelten. Danach wird für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" vorausgesetzt, dass der Betroffene infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Strecke gilt dabei eine Strecke von zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde bewältigt wird. Nach dem Vortrag des Schuldners waren für seine - durch Bescheinigungen der Ärzte belegte - Arztbesuche Entfernungen von 2,3 km und mehr zurückzulegen. Das geht über das hinaus, was von ihm ohne eine Mobilitätshilfe in zumutbarer Weise leistbar ist.

bb)

Die Erforderlichkeit des Nachteilsausgleichs durch Belassung des Pkw kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Schuldner könne statt seines Pkw öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Das Beschwerdegericht begründet seine gegenteilige Auffassung mit der Erwägung, beim Schuldner liege "nur" eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr (Merkzeichen "G") vor, so dass ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar sei. Diese Überlegung greift zu kurz. Sie berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend, wonach der gehbehinderte Schuldner sich nach obigen Grundsätzen (lit. a) nur dann auf öffentliche Verkehrsmittel verweisen lassen muss, wenn ihm deren Benutzung zugemutet werden kann und seine behinderungsbedingten Nachteile hierdurch ausreichend kompensiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789 , 790). Dementsprechend scheitert die Bewilligung von Pfändungsschutz entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht bereits daran, dass der Schuldner nicht außergewöhnlich gehbehindert ist (Merkzeichen "aG"). Maßgeblich sind die konkrete Behinderung und deren Auswirkungen, auf deren Grundlage der Ausgleichsbedarf durch Belassung eines privat genutzten Pkw festzustellen ist. Dieser Ausgleichsbedarf kann auch für Personen mit solchen Behinderungen bestehen, für die lediglich das Merkzeichen "G" zuerkannt ist.

Die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen es nicht, den Schuldner auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen. Er hat durch Vorlage eines ärztlichen Attests dargetan, dass ihm wegen seiner Gehbehinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann. Diese Einschätzung erscheint mit Rücksicht auf die im Bescheid des Versorgungsamtes vom 12. März 2008 wiedergegebenen körperlichen Ursachen für seine Gehbehinderung und den Umstand, dass der Schuldner in einer ländlichen Gegend mit naturgemäß schwach ausgeprägter Infrastruktur wohnt, nicht ausgeschlossen.

Soweit das Beschwerdegericht dem ärztlichen Attest keine hinreichende tatsächliche Grundlage für die von ihm nach § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO zu treffende Entscheidung hat entnehmen können, hätte es die gebotene Beurteilung nicht ohne eine solche Tatsachengrundlage zum Nachteil des Schuldners vornehmen dürfen. Dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage das Beschwerdegericht zu der Erkenntnis hat gelangen können, dass die im zur Akte gereichten Attest dokumentierte Einschätzung eines Arztes nicht zutrifft. Eigene medizinische Sachkunde nimmt es nicht für sich in Anspruch (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946 , 1947). Dass dem Beschwerdegericht weitergehende Informationen zu den konkreten Auswirkungen der beim Schuldner vorliegenden Gehbehinderung oder zur Verfügbarkeit von öffentlichen Nahverkehrsmitteln am Wohnort des Schuldners vorlagen, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Soweit das Beschwerdegericht dem Schuldner vorwirft, er habe nicht dargelegt, warum er die erforderlichen Arztbesuche nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erledigen könne, ist nicht klar geworden, welcher weiteren Informationen es für seine Überzeugungsbildung bedurft hätte. Der Schuldner, der sich auf die attestierte medizinische Unzuträglichkeit der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs berufen hat, hatte daher keinen Anlass, etwa zu Fahrplänen und Busverbindungen vorzutragen, um ein den Vollstreckungsbelangen des Gläubigers vorgehendes Interesses darzulegen, über einen eigenen Pkw verfügen zu können. Solchen Vortrag halten zu sollen, musste sich dem Schuldner weder aufdrängen noch hat das Beschwerdegericht solches Vorbringen durch einen hinreichend konkreten Hinweis als notwendig erscheinen lassen.

c)

Der Senat kann nicht selbst entscheiden, da der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist. Die Zurückverweisung der Sache wird dem Beschwerdegericht Gelegenheit geben, seine Bedenken hinsichtlich des Attestes in einem Hinweis klar zu formulieren, sodass dazu ergänzend vorgetragen werden kann. Dasselbe gilt gegebenenfalls hinsichtlich der Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel.

3.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Bei der erneuten Prüfung wird das Beschwerdegericht zu beachten haben, dass im Rahmen des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO eine ausreichende Kompensation behinderungsbedingter Nachteile durch den Verweis auf öffentliche Verkehrsmittel dann nicht mehr gewährleistet ist, wenn dies für den Schuldner bei seinen häufigen, teils täglichen Fahrten zu Ärzten und Therapeuten mit ungewöhnlich langen Fahr- und Wartezeiten verbunden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - VII ZB 16/09, NJW-RR 2010, 642 Rn. 16 zu § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ).

Weiterhin kommt es für die Frage der Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO nicht darauf an, ob der Vollstreckungstitel auf Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (vgl. Zöller/Stöber, ZPO , 28. Aufl., § 811 Rn. 5; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO , 22. Aufl., § 811 Rn. 2 und 7). Denn das Pfändungsverbot sichert das Existenzminimum des Schuldners (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO , 22. Aufl., § 811 Rn. 2; Gaul/Schilken/ Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 52 Rn. 24), in das nicht im Wege der Zwangsvollstreckung eingegriffen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, Rpfleger 2011, 164 Rn. 13 ff.).

Demgegenüber kann im Rahmen der umfassenden Abwägung nach § 765a ZPO , wenn es auf diese Vorschrift wegen einer Verneinung des Pfändungsschutzes nach § 811 ZPO ankäme, neben allen anderen zu berücksichtigenden Umständen der deliktische Rechtsgrund des Titels Bedeutung erlangen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO , 28. Aufl., § 765a Rn. 10; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO , 22. Aufl., § 765a Rn. 7 m.w.N.).

Vorinstanz: AG Lindau, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 1669/08
Vorinstanz: LG Kempten, vom 19.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 43 T 2427/08
Fundstellen
AuR 2012, 44
MDR 2011, 945
NJW-RR 2011, 1367
NZV 2011, 594
WM 2011, 1418