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BGH - Entscheidung vom 10.08.2011

1 StR 141/11

Normen:
StPO § 154a Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.08.2011 - Aktenzeichen 1 StR 141/11

DRsp Nr. 2011/15209

Notwendigkeit einer Schuldspruchänderung bei Ausscheiden nur eines Teilaktes von insgesamt 97 Teilakten aus dem Tatgeschehen

Tenor

1.

Betreffend die Angeklagten M. und B. wird der unter III. 1. d. der Urteilsgründe angeführte Fall 72 (UA S. 34) von der Strafverfolgung ausgenommen.

2.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. September 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154a Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat hat den Anträgen des Generalbundesanwalts, den die Angeklagten M. und B. betreffenden Fall 72 gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung auszunehmen, aus den in den Antragsschriften vom 18. Mai 2011 und 20. Juli 2011 angeführten Gründen entsprochen.

Einer Schuldspruchänderung bedurfte es nicht, da es sich bei dem ausgeschiedenen Tatgeschehen jeweils um einen von 97 Teilakten lediglich eines gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betrugs handelt.

Die Beschränkung der Strafverfolgung lässt die beiden insoweit getroffenen Strafaussprüche unberührt. Der Senat kann jeweils ausschließen, dass der Wegfall des Falles 72, der nur einen Bruchteil des durch das betrügerische Vorgehen insgesamt verursachten Schadens betrifft, das Landgericht zur Verhängung noch milderer Strafen bewogen hätte.

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten B. vom 9. August 2011 hat bei der Beratung vorgelegen.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 28.09.2010