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BGH - Entscheidung vom 20.01.2011

III ZB 1/11

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 20.01.2011 - Aktenzeichen III ZB 1/11

DRsp Nr. 2011/1412

Notwendigkeit der Einlegung einer Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof durch einen von dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt; Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 25. August 2010 - 8 S 21/10 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis 300 €.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Der Senat legt die "Berufung" der Beklagten gegen den vorbezeichneten Beschluss als Rechtsbeschwerde aus, da diese das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, da sich die Beklagte gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden wendet (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Überdies ist das Rechtsmittel unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Insbesondere trifft es zu, dass die Berufung zu verwerfen war, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden war.

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 21/10
Vorinstanz: AG Wiesbaden, vom 04.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 93 C 1478/10