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BGH - Entscheidung vom 01.03.2011

4 StR 19/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 4 StR 19/11

DRsp Nr. 2011/5305

Notwendigkeit der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Aussagetüchtigkeit eines Nebenklägers durch die Strafkammer; Zulässigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens bei Hinweis durch die Strafkammer auf die eigene, durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung erlangte Sachkunde

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Rostock, vom 10.09.2010