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BGH - Entscheidung vom 24.03.2011

IX ZR 85/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen IX ZR 85/08

DRsp Nr. 2011/7226

Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf die Versagung rechtlichen Gehörs

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht kein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 217.342,01 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

1.

Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages des Klägers unberücksichtigt gelassen. Es hat sich hiermit auch im Rahmen der Beweiswürdigung befasst. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 10; Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 206/08, Rn. 2 n.v.).

2.

Soweit die Beschwerde hinsichtlich der Frage, ob sich aus einer nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 WpHG fehlenden Dokumentation des jeweiligen Auftrags außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der Vorschrift mittelbar Beweiserleichterungen zugunsten des Anlegers ergeben können, Rechtsfortbildungsbedarf geltend macht, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 , 292 ff).

3.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 01.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 171/06
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 2/07