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BGH - Entscheidung vom 24.08.2011

V ZA 14/11

Normen:
ZPO § 78b

BGH, Beschluss vom 24.08.2011 - Aktenzeichen V ZA 14/11

DRsp Nr. 2011/16772

Nachweis der Unauffindbarkeit eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt trotz zumutbarer Anstrengungen als Voraussetzung für eine Beiordnung eines Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78b;

Gründe

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbare Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (s. nur BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f.). Daran fehlt es hier. Die Beklagten haben zwar innerhalb der bis zum 16. Juni 2011 laufenden Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen die von ihnen genannten Rechtsanwälte zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren. Ihre bloße Erklärung, die Rechtsanwälte hätten eine Vertretung abgelehnt, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1005 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).

Vorinstanz: AG Baden-Baden, vom 01.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 74/10 WEG
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 50/11