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BGH - Entscheidung vom 03.05.2011

V ZA 10/11

Normen:
FamFG § 64 Abs. 3
AufenthG § 72 Abs. 4 S. 1

BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen V ZA 10/11

DRsp Nr. 2011/9150

Nachholbarkeit des für einen Sicherungshaftantrag nach § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmens der Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeinstanz

Zwar kann das für einen Sicherungshaftantrag nach § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nicht in der Beschwerdeinstanz nachgeholt werden. Liegt jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft(en) vor, kann das dazu führen, dass insoweit erstmals ein zulässiger Haftantrag vorhanden ist. Das ist dann der Fall, wenn die den Haftantrag stellende Behörde die Antragsbegründung um die Darlegungen zu dem vorliegenden Einvernehmen ergänzt und der Betroffene hierzu in einer Anhörung vor dem Beschwerdegericht Stellung nehmen kann.

Der Antrag des Betroffenen, die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. März 2011 angeordneten und mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. April 2011 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 64 Abs. 3; AufenthG § 72 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 1. November 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte - erfolglos - die Gewährung politischen Asyls. Er ist ausreisepflichtig und wurde dem Übergangswohnheim für Asylbewerber in P. zugewiesen. Am 23. November 2010 wurde der Betroffene in Polen aufgegriffen und am 18. März 2011 nach Deutschland rücküberstellt.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. März 2011 gegen den Betroffenen bis längstens 8. Juni 2011 die Haft zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet. Bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht ist der Betroffene u. a. darüber belehrt worden, dass sein Aussageverweigerungsrecht nur Angaben umfasse, die das gegen ihn anhängige Strafverfahren betreffen. In dem Beschwerdeverfahren hat ein Mitarbeiter der beteiligten Behörde erklärt, dass die Zustimmungen der Staatsanwaltschaften D. und B. sowie des Hauptzollamts B. zu der Abschiebung des Betroffenen vorlägen.

Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Er beabsichtigt, dagegen Rechtsbeschwerde einzulegen. Für dieses Verfahren beantragt er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts; zusätzlich will er im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Haftanordnung erreichen.

II.

Gründe für diese Aussetzung liegen nicht vor.

1.

Der Senat hat bereits entschieden, dass in einem Rechtsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung der Regelung in § 64 Abs. 3 FamFG das Rechtsbeschwerdegericht vor der Entscheidung über das Rechtsmittel eine einstweilige Anordnung erlassen und insbesondere anordnen kann, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist (Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97 Rn. 3).

2.

Ob es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausreichend ist, dass - wie hier - lediglich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte, aber noch nicht eingelegte Rechtsbeschwerde beantragt ist, oder ob ein Rechtsmittelverfahren anhängig sein muss (Bassenge/Roth/Gottwald, FamFG, 12. Aufl., § 64 Rn. 15; Keidel/Sternel, FamFG, 16. Aufl., § 64 Rn. 60), bedarf keiner Entscheidung, weil es jedenfalls an anderen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung der Haftanordnung fehlt.

a)

Das Rechtsbeschwerdegericht hat über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde und die drohenden Nachteile für den Betroffenen durch die weitere Inhaftierung gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 10; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440).

b)

Gemessen daran kommt eine Aussetzung der Vollziehung hier nicht in Betracht. Die Rechtsbeschwerde wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.

aa)

Die Rüge des Betroffenen, das Beschwerdegericht habe die Haftanordnung nicht aufrechterhalten dürfen, weil weder der Haftantrag Ausführungen zu dem notwendigen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG enthalte noch das Amtsgericht Feststellungen hierzu getroffen habe und eine Heilung durch das Beschwerdegericht nicht in Betracht komme, dürfte ohne Erfolg bleiben.

bb)

Zutreffend ist, dass in dem Haftantrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG dargelegt werden muss, dass die zuständige(n) Staatsanwaltschaft(en) allgemein oder im Einzelfall ihr Einvernehmen mit der Abschiebung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erklärt hat (haben), wenn sich aus dem Antrag selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anhängig ist; das Fehlen entsprechender Ausführungen ist dann schon ein Begründungsmangel, der zur Unzulässigkeit des Antrags führt (s. nur Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10 Rn. 9, [...]). Zwar ergibt sich hier aus dem Haftantrag der beteiligten Behörde nicht, dass ein oder mehrere Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anhängig waren. Das Amtsgericht hat den Betroffenen im Rahmen seiner Anhörung aber auch darüber belehrt, dass sein Aussageverweigerungsrecht nur für solche Angaben gilt, die das gegen ihn anhängige Strafverfahren betreffen. Damit könnten Umstände bekannt gewesen sein, die das Einvernehmen nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlich machten. Hierzu verhält sich die Entscheidung des Amtsgerichts indes nicht. Ob daraus gefolgert werden kann, dass der Haftantrag von Anfang an unzulässig gewesen ist, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung lagen die Einverständniserklärungen der beteiligten Staatsanwaltschaften vor.

cc)

Richtig ist allerdings, dass ein unzulässiger Haftantrag und die damit einhergehende Verletzung des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG in der Beschwerdeinstanz nicht rückwirkend geheilt werden kann (Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 133/10, Umdruck S. 5, zur Veröffentlichung bestimmt; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10 Rn. 14, [...]; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 , 211 Rn. 19). Liegt jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft(en) vor, kann das dazu führen, dass insoweit erstmals ein zulässiger Haftantrag vorhanden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360). Das ist dann der Fall, wenn die den Haftantrag stellende Behörde die Antragsbegründung um die Darlegungen zu dem vorliegenden Einvernehmen ergänzt und der Betroffene hierzu in einer Anhörung vor dem Beschwerdegericht Stellung nehmen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10 Rn. 13, [...]; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360). Ab diesem Zeitpunkt fehlt es jedenfalls im Hinblick auf das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft(en) nicht mehr an einem zulässigen Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft.

So ist es hier. Das Beschwerdegericht hat den Betroffenen am 7. April 2011 im Beisein seiner Verfahrensbevollmächtigten und eines Dolmetschers persönlich angehört. Die dabei ebenfalls anwesenden Vertreter der beteiligten Behörde haben laut Protokoll über den Anhörungstermin erklärt, dass die erforderlichen Zustimmungen der gegen den Betroffenen ermittelnden Strafverfolgungsbehörden zu der Abschiebung, nämlich der Staatsanwaltschaft D. , der Staatsanwaltschaft B. und des Hauptzollamts B. (§§ 6 Abs. 2 Nr. 5 , 386 Abs. 2 , 399 Abs. 1 AO ), vorlagen.

dd)

Die einstweilige Aussetzung der Vollziehung kommt schließlich nicht wegen einer möglicherweise unzureichenden Prognose des Beschwerdegerichts nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG , dass die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, in Betracht (vgl. zu den Anforderungen Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 29 Rn. 22). Denn ein solcher etwaiger Mangel wirkt sich im Ergebnis nicht aus. Der Betroffene soll am 16. Mai 2011 und damit innerhalb des Zeitraums von drei Monaten seit der Haftanordnung abgeschoben werden. Da aus den späteren Abläufen auf den mutmaßlichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden kann und Umstände für einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot weder vorgetragen noch ersichtlich sind, lässt es der Ablauf der Geschehnisse als ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Anordnung der Haft und deren Dauer unter Zugrundelegung einer sorgfältigen, alle Umstände berücksichtigenden Prognose als unangemessen erweist (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 29 Rn. 24).

Vorinstanz: AG Frankfurt an der Oder, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XIV 6/11
Vorinstanz: LG Frankfurt an der Oder, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 28/11