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BGH - Entscheidung vom 07.07.2011

IX ZB 128/08

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 07.07.2011 - Aktenzeichen IX ZB 128/08

DRsp Nr. 2011/13120

Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Falle einer vollinhaltlichen Kenntnisnahme des Vorbringens durch das Gericht

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 17. Februar 2011 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

1.

Soweit die Anhörungsrüge einen Gehörsverstoß darin sieht, dass der Senat die behauptete Gehörsverletzung durch das Beschwerdegericht nicht behoben habe, ist sie unzulässig. Denn sie macht eine "neue und eigenständige" Gehörsverletzung im Rechtsbeschwerdeverfahren insoweit nicht geltend. Eine Anhörungsrüge kann mit Erfolg nicht darauf gestützt werden, dass dem Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Überprüfung des in der Vorinstanz erfolgten Gehörsverstoßes ein Rechtsfehler unterlaufen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126 - Rn. 2 ff; vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 f Rn. 5).

2.

Soweit mit der Anhörungsrüge beanstandet wird, der Senat habe selbst gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, ist sie unbegründet. Der Senat hat das rechtliche Gehör des Schuldners nicht verletzt.

Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat vollinhaltlich zur Kenntnis genommen, ohne daraus die von dem Erinnerungsführer befürworteten Schlussfolgerungen herzuleiten. Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269 , 286). Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1 , 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328, Rn. 5).

Auch ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 17. Februar 2011 das Vorbringen der Schuldnerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob ein Zulässigkeitsgrund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt ist. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Darlegung für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Rechtsbeschwerde verwerfenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt.

Die Anhörungsrüge wiederholt im Wesentlichen lediglich den Vortrag, der sich schon aus der Begründung der Rechtsbeschwerde ergibt. Eine nochmalige Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, das der Senat schon in dem Beschluss vom 17. Februar 2011 beschieden hat, erübrigt sich. Neu wird in der Anhörungsrüge beanstandet, das Beschwerdegericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Schuldner sich am 3. Februar 2008 aus einem Nebenwohnsitz nach England abgemeldet habe. Diesen Umstand konnte das Beschwerdegericht jedoch nicht berücksichtigen, wie sich auch aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt, weil der Rechtsbeschwerdeführer dies erst im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen hat.

Vorinstanz: AG Wuppertal, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 145 IN 319/07
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 21.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 199/08