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BGH - Entscheidung vom 03.05.2011

5 StR 141/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 396 Abs. 1
StPO § 406g
StPO § 472

BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen 5 StR 141/11

DRsp Nr. 2011/8945

Möglichkeit der Auslagenentscheidung zugunsten des Nebenklägers bei Einreichung der erforderlichen Anschlusserklärung erst während laufender Revisionseinlegungsfrist bei Gericht

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Seine sofortige Beschwerde gegen die im vorgenannten Urteil unterbliebene Auslagenentscheidung nach § 472 Abs. 1 StPO wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Kostenbeschwerde bemerkt der Senat:

Eine Auslagenentscheidung nach § 472 Abs. 1 StPO zugunsten des Nebenklägers war hier nicht veranlasst. Im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung hatte sich der Beschwerdeführer dem Verfahren noch nicht als Nebenkläger angeschlossen; die erforderliche Anschlusserklärung nach § 396 Abs. 1 StPO wurde erst während laufender Revisionseinlegungsfrist bei Gericht eingereicht (Sachakten Bd. II 97 ff.). Aber auch eine Kostenentscheidung zugunsten eines zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten nach § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO i. V. m. § 472 Abs. 1 StPO war hier nicht geboten. Anhaltspunkte für eine Ausübung der Befugnisse nach § 406g StPO durch den Beschwerdeführer im Ermittlungs-, Zwischen- oder Hauptverfahren sind weder mit der sofortigen Beschwerde vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, so dass die begehrte Auslagenentscheidung auch nicht etwa vorsorglich zu treffen war (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO , 26. Aufl., § 472 Rn. 23).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 396 Abs. 1 ; StPO § 406g; StPO § 472 ;
Vorinstanz: LG Bremen, vom 08.12.2010