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BGH - Entscheidung vom 05.07.2011

IX ZR 79/11

Normen:
ZPO § 234 Abs. 1 S. 1, 2

BGH, Beschluss vom 05.07.2011 - Aktenzeichen IX ZR 79/11

DRsp Nr. 2011/13114

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist wegen Prozesskostenhilfeantrags; Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist wegen Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Dem Kläger wird wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

Dem Kläger war gegen die Versäumung der Revisions- und der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 17. Mai 2008 zugestellt worden. Am 11. Juni 2008 hat er Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren beantragt. Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ihm am 27. Mai 2011 zugestellt worden. Schon vorher, am 26. Mai 2011, hat er durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Am 21. Juni 2011 ist die Revisionsbegründung eingegangen. Die Wiedereinsetzungsfristen für die Einlegung der Revision (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und deren Begründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ) sind damit gewahrt worden.

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 44/07
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 157/07