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BGH - Entscheidung vom 22.06.2011

5 StR 226/11

Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 133
StV 2011, 647

BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 5 StR 226/11

DRsp Nr. 2011/14161

Gericht verletzt seine Anhörungspflichten im Falle der Nichteinholung eines Gutachtens bzgl. der Schuldfähigkeit eines psychisch kranken Angeklagten; Verletzung der Anhörungspflichten durch ein Gericht im Falle der Nichteinholung eines Gutachtens bzgl. der Schuldfähigkeit eines psychisch kranken Angeklagten

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - nach einer Verständigung - wegen schweren Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.

Mit der in der Revisionsbegründung enthaltenen zutreffenden inhaltlichen Wiedergabe der Mitteilung des Angeklagten, er leide an Schizophrenie und benötige Medikamente, in seiner verantwortlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hier als erfüllt anzusehen. Ob der Revisionsrechtfertigung auch eine Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO zu entnehmen wäre, bedarf danach keiner Vertiefung.

Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich begründet. Die Strafkammer war nach der letztgenannten Vorschrift wegen der zweifelhaften Schuldfähigkeit des Angeklagten und einer im Raum stehenden Maßregel nach § 63 StGB an einer Verständigung - nicht anders als auch die Staatsanwaltschaft - gehindert. Es musste sich ihr aufgrund der eigenen, in die Anklageschrift aufgenommenen Hinweise des Angeklagten auf eine schwere psychische Erkrankung aufdrängen, ihn zur Frage der Schuldfähigkeit begutachten zu lassen. Dass das Tatbild der dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen auf den ersten Blick eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit nicht nahelegt, ändert hieran angesichts des begründeten massiven Krankheitsverdachts nichts.

Die Rüge muss angesichts der alleinigen Beweisgrundlage des Geständnisses eines möglicherweise Geisteskranken zur umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Das neue Tatgericht wird zu erwägen haben, ob dem Angeklagten ein neuer Verteidiger zu bestellen ist, nachdem der bisherige sich auf die vom Gericht initiierte grob sachwidrige Verständigung eingelassen hat. Die Erwägung, dass der Verteidiger womöglich zum vermeintlich Besten seines Mandanten handeln wollte, indem er ihm einen unbefristeten Freiheitsentzug infolge einer Unterbringung nach § 63 StGB zu ersparen suchte, verbietet sich angesichts der jetzt durchgeführten Revision (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO ).

Anm. Schlothauer

Vorinstanz: LG Berlin, vom 24.03.2011
Fundstellen
NStZ-RR 2014, 133
StV 2011, 647