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BGH - Entscheidung vom 26.01.2011

XII ZB 477/10

Normen:
FamFG § 70
FamFG § 158 Abs. 2 S. 2, 3

BGH, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen XII ZB 477/10

DRsp Nr. 2011/2822

Festsetzung einer Verfahrensbeistandsvergütung einer anwaltlichen Verrechnungsstelle nach Abtretung des Vergütungsanspruchs durch den Verfahrensbeistand

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, wenn über den zugrunde liegenden Antrag noch nicht entschieden worden ist.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 7. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.100 €.

Normenkette:

FamFG § 70; FamFG § 158 Abs. 2 S. 2, 3;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2, eine anwaltliche Verrechnungsstelle, begehrt die Festsetzung einer Verfahrensbeistandsvergütung, nachdem der Verfahrensbeistand den Vergütungsanspruch an sie abgetreten hatte.

In dem am 23. Oktober 2009 eingeleiteten Sorgerechtsverfahren wurde die Beteiligte zu 1 zum Verfahrensbeistand für die drei betroffenen minderjährigen Kinder bestellt. Nachdem die von ihr zunächst begehrte Vergütung in Höhe von 550 € festgesetzt und angewiesen worden war, hat sie unter Hinweis darauf, dass die Pauschalvergütung gemäß § 158 Abs. 2 Satz 2 und 3 FamFG für jedes Kind gesondert anfalle, die Festsetzung eines weiteren Betrages von 1.100 € beantragt. Gleichzeitig hat die Beteiligte zu 1 mitgeteilt, dass sie ihren Vergütungsanspruch an die Beteiligte zu 2 abgetreten habe. Am 9. März 2010 hat die Beteiligte zu 2 aus abgetretenem Recht ebenfalls beantragt, eine Vergütung in Höhe von 1.100 € für sie festzusetzen. Mit Beschluss vom 28. Mai 2010 hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Festsetzung einer weiteren Vergütung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben am 1. Juni 2010 die Beteiligte zu 2 und am 3. Juni 2010 die Beteiligte zu 1 jeweils mit der Begründung Beschwerde eingelegt, die Vergütungspauschale sei für jedes Kind gesondert festzusetzen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Das Oberlandesgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 dahin abgeändert, dass an sie eine weitere Vergütung in Höhe von insgesamt 1.100 € aus der Staatskasse zu zahlen sei. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Durch den angefochtenen Beschluss sei allein der Festsetzungsantrag der Verfahrensbeteiligten zu 1 zurückgewiesen worden. Dies ergebe sich sowohl aus dem insoweit eindeutigen Tenor des Beschlusses als auch aus dessen Begründung, in der ausschließlich auf den Festsetzungsantrag der Beteiligten zu 1 Bezug genommen werde. Die Zurückweisung des Festsetzungsantrags der Beteiligten zu 1 beschwere die Beteiligte zu 2 nicht. Über deren Festsetzungsantrag sei bislang nicht entschieden worden.

Hiergegen haben sich sowohl die Beteiligte zu 2 als auch zunächst der Beteiligte zu 3 (das Land) mit ihren Rechtsbeschwerden gewandt. Nachdem der Senat in seinen Beschlüssen vom 15. September 2010 ( XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1891; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - jeweils [...]) entschieden hatte, dass die Vergütung des Verfahrensbeistands für jedes Kind, für das er bestellt ist, gesondert zu gewähren ist, hat der Beteiligte zu 3 seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ist unzulässig.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 FamFG nicht statthaft.

Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Zulassungsgründe beziehen sich indes ausschließlich auf die Begründetheit der Entscheidung, die auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ergangen ist. Dabei geht es zum einen um die Frage, ob der Verfahrensbeistand wirksam seinen Vergütungsanspruch abtreten kann und zum anderen um die - vom Senat mittlerweile entschiedene - Frage, ob der Verfahrensbeistand für jedes Kind, für das er bestellt ist, die Pauschalvergütung gesondert verlangen kann.

Die Zulassungsfragen betreffen jedoch nicht die - vom Beschwerdegericht hinsichtlich der Beteiligten zu 2 verneinte - Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG.

2.

Im Übrigen ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 2 durch den Beschluss des Amtsgerichts nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt ist.

Denn das Amtsgericht hat - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - ausschließlich über den Antrag der Verfahrensbeteiligten zu 1 auf Festsetzung einer weiteren Vergütung entschieden. Demgegenüber ist der Festsetzungsantrag der Beteiligten zu 2 bislang nicht beschieden.

Vorinstanz: AG Kassel, vom 28.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 540 F 3178/09
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 54/10