Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 15.02.2011

X ZR 7/09

Normen:
JVEG § 7 Abs. 2
JVEG § 9 Abs. 1 S. 3
JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 15.02.2011 - Aktenzeichen X ZR 7/09

DRsp Nr. 2011/3917

Festsetzung der Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens in einem Patentnichtigkeitsverfahren

Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H. T. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf

17.186,46 €

festgesetzt.

Der Berufungsklägerin wird aufgegeben, bis zum 31. März 2011 die Einzahlung eines weiteren Auslagenvorschusses von 7.000 € nachzuweisen. Der bisher gezahlte Vorschuss reicht nicht aus, um die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens und die durch seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstehenden Kosten zu decken.

Normenkette:

JVEG § 7 Abs. 2; JVEG § 9 Abs. 1 S. 3; JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Gründe

Der gerichtliche Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten zunächst pauschal mit 18.506,88 EUR einschließlich Umsatzsteuer abgerechnet. Nachdem die Klägerin dem Vergütungsvorschlag widersprochen hat, hat er auf Aufforderung des Berichterstatters eine aufgeschlüsselte Rechnung über 202 Stunden zu einem Stundensatz von 76 EUR gestellt. Im Einzelnen hat er die Honorarforderung wie folgt aufgeschlüsselt:

Studium der Akten  13 Stunden 
Erstellen der Bezugszeichenliste  7 Stunden 
Definition des Fachgebiets und der Fachperson  4 Stunden 
Zusammenstellung der technischen Erläuterungen  31 Stunden 
Darstellung des zu lösenden Problems  10 Stunden 
Analyse der Lehre zur Lösung  14 Stunden 
Untersuchung der Ursprungsoffenbarung  15 Stunden 
Prüfung auf Neuheit  36 Stunden 
Untersuchung der erfinderischen Tätigkeit  28 Stunden 
Analyse des Nebenanspruchs 2  3 Stunden 
Analyse des Unteranspruchs 6  10 Stunden 
Prüfung der geänderten Anspruchsfassungen  11 Stunden 
Dokumentation  20 Stunden 
Gesamtstundenzahl  202 Stunden 
Mit einem Stundensatz von 76 EUR ergeben sich  15.352,00 EUR 
Schreiben, Kopieren und Zeichenarbeiten  200,00 EUR 
15.552,00 EUR 
gesetzliche Mehrwertsteuer 19 %  2.954,88 EUR 
18.506,88 EUR 

II.

Der vom gerichtlichen Sachverständigen geltend gemachte Vergütungsanspruch ist im Wesentlichen gerechtfertigt.

1.

Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG BGBl. I 2004, 418, 776) maßgeblich.

2.

Vom Gutachten des im Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten Sachverständigen wird eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet, was voraussetzt, dass der Sachverständige sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut macht und sich in den entgegengehaltenen Stand der Technik und die regelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften einarbeitet. Die Arbeitsweise bleibt dabei dem gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich selbst überlassen; dem anrechnungsfähigen Zeitaufwand ist lediglich dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständiger, insbesondere ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade auf dem technischen Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht und für das er seine Kompetenz aufgrund der entsprechenden Anfrage des Senats vor der Beauftragung mit dem Gutachten bestätigt hat. Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein (Senat, Beschluss vom 25. September 2007 - X ZR 52/09 Rn. 5 f.; Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - X ZR 159/05, GRUR 2009, 120 Rn. 4).

3.

Das Streitpatent betrifft eine Spindelanordnung für eine Werkzeugmaschine und umfasst acht Patentansprüche. Mit der Nichtigkeitsklage werden Patentanspruch 1, der Nebenanspruch 2 und der Unteranspruch 6 angegriffen. Als Nichtigkeitsgründe werden unzulässige Erweiterung und mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent mit zwei Hilfsanträgen. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil des Patentgerichts umfasst 22 Seiten, die Berufungsbegründung 34 Seiten und die Berufungserwiderung 23 Seiten.

Nach dem Beweisbeschluss waren bezüglich aller angegriffenen Patentansprüche Fragen der Ursprungsoffenbarung zu beantworten sowie im Rahmen der Neuheitsprüfung neun Veröffentlichungen und von der Klägerin in mehreren Schriftsätzen behauptete Vorbenutzungen zu prüfen.

Es handelt sich damit, was seinen Umfang betrifft, um ein in der Berufungsinstanz an der oberen Grenze des Durchschnitts liegendes Verfahren. Die Prozessakten sind zwar nicht besonders umfangreich; die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze beschränken sich auf Berufungsbegründung und Berufungserwiderung. Allerdings ist der entgegengehaltene Stand der Technik verglichen mit anderen Nichtigkeitsverfahren eher umfangreich. Zudem waren der Nebenanspruch 2 und der Unteranspruch 6 einer gesonderten Prüfung auf die vorgetragenen Nichtigkeitsgründe zu unterziehen. In derartigen Verfahren hat der Senat mehrfach entschieden, dass die Proportionalität nicht gewahrt ist, wenn ein Aufwand von mehr als 100 bis 150 Stunden abgerechnet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2007 - X ZR 52/09 Rn. 5; Senat, Beschluss vom 1. April 2008 - X ZR 84/05 Rn. 8). Da der Umfang hier an der oberen Grenze des Durchschnitts liegt, legt der Senat auch im vorliegenden Fall eine Stundenzahl von 150 zugrunde.

4.

Die Klägerin macht jedoch selbst zu Recht geltend, dass der Stundensatz von 76 EUR keine angemessene Entschädigung darstellt.

Da die Vergütung von Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren nach der Rechtsprechung des Senats nach billigem Ermessen der Honorargruppe 10 nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zugeordnet werden kann (Senat, Beschluss vom 7. November 2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175 ; Senat, Beschluss vom 15. Mai 2007 - X ZR 75/05 Rn. 4), kann für die Berechnung der Vergütung des Sachverständigen ein Stundensatz von 95 EUR zugrunde gelegt werden. Dieser Stundensatz ist auch hier unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich vereinbarten Stundensätze gerechtfertigt. Dem Sachverständigen steht daher ein Leistungshonorar von 14.250 EUR zu.

5.

Diesem Honorar sind die Schreibaufwendungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG) hinzuzusetzen, die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JEVG 0,75 EUR je angefangene 1.000 Anschläge beträgt. Der Senat schätzt die Anzahl der Anschläge pro Seite des Gutachtens durchschnittlich auf 2.000. Weiter hinzuzusetzen sind gemäß § 7 Abs. 2 JVEG die Auslagen für zehn Mehrexemplare des Gutachtens, wovon dem Sachverständigen für die ersten 50 Seiten je 0,50 EUR und für die weiteren Seiten je 0,15 EUR zustehen. Hieraus ergibt sich die folgende Abrechnung:

150 Stunden à 95 EUR  14.250 EUR 
Schreibauslagen  82,50 EUR 
Mehrexemplare  109,90 EUR 
14.442,40 EUR 
Umsatzsteuer  2.744,06EUR 
Insgesamt  17.186,46 EUR 
Vorinstanz: BPatG, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ni 48/07