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BGH - Entscheidung vom 28.06.2011

4 StR 17/11

Normen:
StGB § 67 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 28.06.2011 - Aktenzeichen 4 StR 17/11

DRsp Nr. 2011/13082

Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs analog § 354 Abs. 1 StPO bei einer voraussichtlichen Dauer der Therapie von voraussichtlich zwei Jahren

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Muhammed Y. und Yunus Y. gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 20. September 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Revision des Angeklagten Tolga Ö. gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 20. September 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der erkannten Freiheitsstrafe ein Jahr und drei Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 67 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs bei dem Angeklagten Ö. § 67 Abs. 2 StGB Rechnung tragen wollen. Daraus folgt jedoch, dass zunächst ein Jahr und drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Erst danach ist bei einer zu erwartenden Therapiedauer von zwei Jahren der Halbstrafenzeitpunkt von drei Jahren und drei Monaten erreicht (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ). Eine Kürzung der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs um die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft ist dabei nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171 , 172; Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 22/09, BeckRS 2009, 8265). Da die sachverständig beratene Kammer rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Therapie voraussichtlich zwei Jahre dauern wird, konnte der Senat analog § 354 Abs. 1 StPO die Dauer des Vorwegvollzugs selbst festlegen. Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07, NStZ-RR 2007, 371 , 372). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Vorinstanz: LG Frankenthal, vom 20.09.2010