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BGH - Entscheidung vom 19.01.2011

XII ZB 496/10

Normen:
FamFG § 70 Abs. 1
FamFG § 158 Abs. 4 S. 3
FamFG § 158 Abs. 7 S. 2, 3

Fundstellen:
FamRZ 2011, 468

BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen XII ZB 496/10

DRsp Nr. 2011/2096

Erteilung einer Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 S. 2, 3 FamFG für jedes von einem Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren betreuten Kindes

Der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, erhält für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 S. 2 und 3 FamFG.

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. September 2010 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 30. August 2010 dahin abgeändert, dass für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1 als Verfahrensbeistand eine Vergütung von insgesamt 2.200 € festgesetzt wird (pro Kind 550 €).

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG). Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2 auferlegt (§ 81 FamFG).

Geschäftswert: 1.650 €

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 1; FamFG § 158 Abs. 4 S. 3; FamFG § 158 Abs. 7 S. 2, 3;

Gründe

I.

Die Rechtsbeschwerde betrifft die - vom Senat bereits bejahte - Frage, ob der Verfahrensbeistand, der für mehrere Kinder bestellt wurde, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält.

Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1 in einem Sorgerechtsverfahren zum Verfahrensbeistand für die betroffenen vier minderjährigen Kinder bestellt. Es hat ihm weitere Aufgaben im Sinne des § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen und festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird.

Auf Antrag des Beteiligten zu 1, ihm für jedes der von ihm betreuten Kinder eine Vergütung in Höhe von jeweils 550 € zu gewähren, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. August 2010 lediglich eine einmalige Pauschalgebühr in Höhe von 550 € zugesprochen. Seine Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

1.

Der Senat hat bereits in seinen grundlegenden Beschlüssen vom 15. September 2010 entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 -FamRZ 2010, 1893; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 - und - XII ZB 289/10 - jeweils [...]).

2.

Dem wird der - vor Veröffentlichung der Senatsentscheidung ergangene - Beschluss des Beschwerdegerichts, der dem Beteiligten zu 1 nur eine einmalige Pauschalgebühr in Höhe von 550 € zuerkannt hat, nicht gerecht. Insoweit nimmt der Senat auf die Begründung in den Beschlüssen vom 15. September 2010 Bezug. Da die Verfahrensbeistandschaft vorliegend berufsmäßig geführt, der Beteiligte zu 1 jeweils mit weiteren Aufgaben im Sinne von § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG betraut und schließlich für vier Kinder bestellt worden ist, war ihm insgesamt eine Vergütung in Höhe von 2.200 € (4 x 550 €) zuzusprechen.

Der Senat konnte vorliegend gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Die dem Beteiligten zu 1 zu gewährenden Pauschalgebühren ergeben sich aus dem Gesetz (§ 158 Abs. 7 FamFG). Weiterer Feststellungen bedarf es hierzu nicht.

Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 WF 290/10
Vorinstanz: AG Hof, vom 30.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 837/09
Fundstellen
FamRZ 2011, 468