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BGH - Entscheidung vom 01.06.2011

XII ZB 602/10

Normen:
VAÜG § 2
VersAusglG § 50
ZPO a.F. § 624 Abs. 2
ZPO a.F. § 628
FamFG § 137 Abs. 5 S. 1
FGG-RG Art. 111 Abs. 4

Fundstellen:
FamRZ 2011, 1219

BGH, Beschluss vom 01.06.2011 - Aktenzeichen XII ZB 602/10

DRsp Nr. 2011/11371

Erstreckung der im Scheidungsverbundverfahren bewilligten Prozesskostenhilfe auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich in Übergangsfällen (vor dem 1.09.09 eingeleitete Scheidungsverbundverfahren)

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Oktober 2010 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VAÜG § 2 ; VersAusglG § 50; ZPO a.F. § 624 Abs. 2 ; ZPO a.F. § 628 ; FamFG § 137 Abs. 5 S. 1; FGG -RG Art. 111 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Die Parteien streiten noch um den Versorgungsausgleich aus ihrer rechtskräftig geschiedenen Ehe und insoweit um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Im Scheidungsverbundverfahren hatte das Amtsgericht der Antragsgegnerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Mit Urteil vom 12. November 2008 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich wurde unter Hinweis auf § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt. Im Januar 2010 hat das Amtsgericht das Verfahren zum Versorgungsausgleich gemäß § 50 VersAusglG wieder aufgenommen. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsgegnerin auf Verfahrenskostenhilfe für das wieder aufgenommene Verfahren zurückgewiesen, weil sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Scheidungsverbundverfahren auch auf das wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich erstrecke. Für eine erneute Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bestehe deswegen kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden. Sie ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg.

1.

Das Oberlandesgericht hat der Antragsgegnerin die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu Unrecht unter Hinweis auf die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe versagt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Februar 2011 ( XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 ) die Rechtsfrage, ob sich die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf das abgetrennte, zunächst ausgesetzte und nach dem 1. September 2009 wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich erstreckt, entschieden.

a)

Grundsätzlich bleibt ein vom Scheidungsverbundverfahren abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden früheren Recht (§ 628 ZPO a.F.) als auch nach dem seit September 2009 geltenden neuen Recht (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG) Folgesache (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 5 ff.). Die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich regelmäßig also auch auf das abgetrennte Verfahren zum Versorgungsausgleich.

b)

Dies gilt allerdings nicht für Übergangsfälle, in denen auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Scheidungsverbundverfahren noch früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbundverfahren abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich aber gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG -RG als selbständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen ist. In solchen Übergangsfällen entfällt mit dem Wegfall der Qualifikation als Folgesache auch die Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 624 Abs. 2 ZPO a.F. auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich. Die früher bewilligte Prozesskostenhilfe nimmt dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die selbständige Familiensache dann auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 10 ff.).

2.

Nach dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die weiteren Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten prüfen kann. Insoweit weist der Senat auf seinen Beschluss vom 23. Juni 2010 hin (BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 13 ff.).

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 10.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 WF 257/10
Vorinstanz: AG Zerbst, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 358/09
Fundstellen
FamRZ 2011, 1219