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BGH - Entscheidung vom 05.07.2011

IX ZA 49/11

Normen:
ZPO § 572 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1
InsO § 7
InsO § 89 Abs. 3 S. 1

BGH, Urteil vom 05.07.2011 - Aktenzeichen IX ZA 49/11

DRsp Nr. 2011/21976

Erforderlichkeit einer Sachverhaltswiedergabe in der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlüssen

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2011 (Aktenzeichen 11 T 44/11, 11 T 45/11, 11 T 46/11), vom 16. Februar 2011 (Aktenzeichen 11 T 35/11, 11 T 36/11, 11 T 37/11, 11 T 48/11) und vom 17. Februar 2011 (Aktenzeichen 11 T 318/10, 11 T 33/11, 11 T 34/11, 11 T 16/11, 11 T 17/11, 11 T 18/11, 11 T 43/11, 11 T 47/11) sowie das Schreiben des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2011 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 572 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1; InsO § 7 ; InsO § 89 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die von ihm angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO , § 114 Satz 1 ZPO ). Der Bundesgerichtshof dürfte keine Sachentscheidung treffen, weil alle Rechtsbeschwerden bereits unstatthaft oder unzulässig wären.

Daraus, dass die Mehrzahl der angegriffenen Beschlüsse keine Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts enthält, ergibt sich entgegen der Auffassung des Schuldners kein Zulässigkeitsgrund. Lediglich solche Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden worden ist, wiedergeben (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, NZI 2004, 587 Rn. 5 mwN). Gegen diejenigen der angegriffenen Beschlüsse, die keine Sachverhaltsdarstellung enthalten, ist die Rechtsbeschwerde von vornherein unstatthaft. Im Einzelnen gilt insofern das Nachstehende. Die Behauptung des Schuldners, den angegrif -fenen Beschlüssen lasse sich nicht entnehmen, welche sofortige Beschwerde vom Landgericht unter welchem Aktenzeichen beschieden worden sei, ist unzutreffend.

1.

Beschluss des Landgerichts vom 15. Februar 2011 (11 T 44/11)

Das Amtsgericht hatte die Erinnerung des Schuldners gegen einen Au f -rechnungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 30. September 2010 zurückgewiesen, weil es diesen Bescheid nicht als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ansah. Das Landgericht hat die Entscheidung bestätigt. Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wäre unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll -die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenzgericht gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO als besonderes Vollstreckungsgericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 Rn. 5). § 793 ZPO eröffnet gegen Entscheidungen, die im (Einzel-)Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 15. Februar 2011 auch nicht zugelassen.

2.

Beschluss des Landgerichts vom 15. Februar 2011 (11 T 45/11)

Der Schuldner hatte "Erinnerung" gegen eine Zahlungsaufforderung des Landkreises K. wegen eines Bußgeldes nebst Androhung der Zwangsvollstreckung eingelegt, die er für einen Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot gemäß § 89 InsO hielt. Das Amtsgericht hatte die Erinnerung als unstatthaft verworfen. Das Landgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Eine Rechtsbeschwerde wäre aus den zu Ziffer 1 genannten Gründen wiederum unstatthaft. Das Amtsgericht hat auch insoweit als besonderes Vollstreckungsgericht entschieden.

3.

Beschluss des Landgerichts vom 15. Februar 2011 (11 T 46/11)

Dieser Beschluss betrifft eine sofortige Beschwerde, die der Schuldner isoliert gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 9. November 2010 eingelegt hatte. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Weder bestimmt im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO das Gesetz, dass die Rechtsbeschwerde statthaft ist, noch hat das Landgericht sie zugelassen. Schon die sofortige Beschwerde war unzulässig, weil ein Beschwerdeführer durch einen Nichtabhilfebeschluss gemäß § 572 Abs. 1 ZPO nicht zusätzlich beschwert wird.

4.

Beschluss des Landgerichts vom 16. Februar 2011 (11 T 35/11)

Dieser Beschluss betrifft die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 InsO . Eine Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , § 7 InsO statthaft, weil dem Schuldner gemäß § 4d Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung zusteht. Die Rechtsbeschwerde wäre dennoch unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 InsO vorgetragen oder ersichtlich ist. Insbesondere ist diese Beschwerdeentscheidung entgegen dem Vorbringen im Prozesskostenhilfeantrag sowohl mit einer Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts als auch mit einer Begründung versehen.

5.

Beschluss des Landgerichts vom 16. Februar 2011 (11 T 36/11)

Dieser Beschluss betrifft die Anordnung der Durchführung des Schlusstermins. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO setzt voraus, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Beschwerde statthaft war (ständige Rechtsprechung, u.a. BGH, Beschluss vom 31. März 2009 - IX ZB 77/09, ZInsO 2009, 1221 , Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen die Verfügung des Amtsgerichts Pforzheim vom 16. Juni 2010 erhobene sofortige Beschwerde ist nicht statthaft gewesen, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat. Gemäß § 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Das trifft auf die Bestimmung eines Schlusstermins gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zu.

6.

Beschluss des Landgerichts vom 16. Februar 2011 (11 T 37/11)

Dieser Beschluss betrifft die vom Insolvenzgericht abgelehnte Einsetzung eines Gläubigerausschusses und die abgelehnte Einberufung einer Gläubigerversammlung sowie die Bestimmung des pfändbaren Einkommens aus dem vor dem Arbeitsgericht Pforzheim am 19. September 2008 zum Aktenzeichen 5 CA 330/08 geschlossenen Vergleich. Eine Rechtsbeschwerde wäre hinsichtlich aller drei Entscheidungen wiederum unstatthaft. Wie die Instanzgerichte zutreffend erkannt haben, gesteht die Insolvenzordnung dem Schuldner kein eigenes Recht zur Beantragung eines Gläubigerausschusses oder einer Gläubigerversammlung zu und eröffnet ihm daher auch nicht die sofortige Beschwerde gegen eine Ablehnung dahingehender Anregungen. Mangels Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ist auch eine Recht sbeschwerde unstatthaft. Über die Bestimmung des pfändbaren Einkommens aus dem Vergleich hat das Amtsgericht wiederum als besonderes Vollstreckungsgericht entschieden. Insofern wird auf die Ausführungen zu 1. verwiesen; das Beschwerdegericht hat auch insofern die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

7.

Beschluss des Landgerichts vom 16. Februar 2011 (11 T 48/11)

Der Schuldner hatte die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Pforzheim erfolglos wegen Befangenheit abgelehnt, das Landgericht seine sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nur die an das nächst höhere Gericht zu richtende sofortige Beschwerde vorsieht. Über diese hat das Landgericht bereits entschieden. Es hat dabei die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) ausdrücklich abgelehnt.

8.

Beschluss des Landgerichts vom 17. Februar 2011 (11 T 318/10)

Mit diesem Beschluss hat das Landgericht eine Untätigkeitsbeschwerde des Schuldners vom 20. September 2010 verworfen. Eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde wäre jedenfalls unzulässig. Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Untätigkeitsbeschwerde überhaupt in Betracht kommt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO , 28. Auflage, § 567 Rn. 21 mwN), an welches Gericht sie gegebenenfalls zu richten ist und ob darüber hinaus auf den gleichen Sachverhalt sodann eine Rechtsbeschwerde gestützt werden kann. Jedenfalls fehlte es einer Rechtsbeschwerde an Zulässigkeitsgründen im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO . Ein Fall völlig unzumutbarer und auf Rechtsverweigerung hinauslaufender Verzögerung liegt offensichtlich nicht vor. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Schuldners vom 22. August 2008, mit der er sich gegen Vollstreckungsandrohungen wegen rückständiger Krankenversicherungsbeiträge wandte, binnen vier Tagen bearbeitet und lediglich seine Zuständigkeit verneint.

9.

Beschluss des Landgerichts vom 17. Februar 2011 (11 T 16-18/11)

Dieser Beschluss betrifft drei sofortige Beschwerden, die der Schuldner gegen Nichtabhilfebeschlüsse des Amtsgerichts Pforzheim vom 23. Dezem -ber 2010 sowie vom 12. und 13. Januar 2011 eingelegt hatte. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Auf die Ausführungen zu 3. wird verwiesen.

10.

Beschluss des Landgerichts vom 17. Februar 2011 (11 T 33/11)

Der Schuldner hatte auch die Richterin am Amtsgericht K. erfolglos wegen Befangenheit abgelehnt, das Landgericht seine sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Auf die Ausführungen zu 7. wird verwiesen.

11.

Beschluss des Landgerichts vom 17. Februar 2011 (11 T 34/11)

Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wäre unstatthaft, weil schon die sofortige Beschwerde unstatthaft war. Sie richtete sich gegen ein bloßes Informationsschreiben des Amtsgerichts, das keinerlei den Schuldner beschwerende Entscheidungen enthielt.

12.

Beschluss des Landgerichts vom 17. Februar 2011 (11 T 43/11)

Das Amtsgericht hat die Vergütung der weiteren Beteiligten in Höhe der Mindestvergütung gemäß § 13 Abs. 3 InsVV nebst Auslagen festgesetzt, ohne den Schuldner zuvor anzuhören, das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde durch den angegriffenen Beschluss zurückgewiesen. Eine Rechtsbeschwerde wäre zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 6 , 7 , 64 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie wäre aber unzulässig, weil Zulässigkeitsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Diese Beschwerdeentscheidung ist entgegen dem Vorbringen im Prozesskostenhilfeantrag sowohl mit einer Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts als auch mit einer Begründung versehen. Im Übrigen ist sie rechtlich zutreffend. Das gilt auch, soweit das Landgericht von der Heilung eines etwaigen Gehörsverstoßes im Beschwerdeverfahren ausgegangen ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, WM 2011, 663 Rn. 9 f).

13.

Beschluss des Landgerichts vom 17. Februar 2011 (11 T 47/11)

Dieser Beschluss betrifft wiederum eine sofortige Beschwerde, die der Schuldner isoliert gegen einen Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 9. November 2010, betreffend seine sofortige Beschwerde vom 6. August 2010, eingelegt hatte. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Auf die Ausführungen zu 3. wird verwiesen.

14.

Schreiben des Landgerichts vom 27. Mai 2011

Mit dem Schreiben vom 27. Mai 2011 hat es das Landgericht abgelehnt, über Befangenheitsanträge zu entscheiden, die der Schuldner in jedem der vorbezeichneten Beschwerdeverfahren nach Erhalt der Beschwerdeentscheidungen gestellt hat. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft. Wird ein in zweiter Instanz tätiger Richter abgelehnt, ist gegen die das Gesuch zurückweisende Entscheidung nur die Rechtsbeschwerde, nicht aber die sofortige Beschwerde statthaft, die Rechtsbeschwerde jedoch auch nur, wenn sie gemäß § 574 Abs. 2 ZPO vom zweitinstanzlichen Gericht zugelassen worden ist (BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 ).

Vorinstanz: AG Pforzheim, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IK 40/04
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 44/11
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 45/11
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 46/11
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 35/11
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 36/11
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 37/11
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 48/11
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 318/11
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 33/11
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 34/11
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 16/11
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 17/11
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 18/11
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 43/11
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 47/11