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BGH - Entscheidung vom 15.02.2011

1 StR 19/11

Normen:
StPO § 244 Abs. 4
StPO § 249
StPO § 261
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 1 StR 19/11

DRsp Nr. 2011/4899

Erforderlichkeit einer Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit im Falle eines volljährigen und aus nervenärztlicher Sicht keinen Einschränkungen hinsichtlich Aussagefähigkeit und Aussagetüchtigkeit unterliegenden Geschädigten

Der Tatrichter (hier: eine Strafkammer) hat selbst die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin erforderliche Sachkunde, wenn - nach Erholung eines psychologischen Gutachtens - Anhaltspunkte dafür nicht vorliegen, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer volljährigen und aus nervenärztlicher Sicht keinen Einschränkungen hinsichtlich ihrer Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit unterliegenden Geschädigten der Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen bedurft hätte.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 4 ; StPO § 249 ; StPO § 261 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG München I, vom 09.11.2009