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BGH - Entscheidung vom 13.04.2011

1 StR 26/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 1 StR 26/11

DRsp Nr. 2011/8115

Entscheidung des Senats in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs und nach dem internen Geschäftsverteilungsplan des Senats bestimmten Besetzung über die Anhörungsrüge

1. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 29. März 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 16. März 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Ablehnung der an diesem Beschluss beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unstatthaft zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schreiben vom 29. März 2011, das am selben Tag zunächst ohne Unterschrift, am 7. April 2011 dann vom Verurteilten unterschrieben beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, Anhörungsrüge erhoben und die "beschlossen habenden BGH-Richter ... wegen offenkundiger Befangenheit" abgelehnt.

1.

Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge (§ 356a StPO ) in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs und nach dem internen Geschäftsverteilungsplan des Senats bestimmten Besetzung. Dass dies grundsätzlich dieselben Richter sind, die auch über die Revision des Angeklagten entschieden haben, entspricht der Intention des Rechtsbehelfs. Die Prüfung und die Beseitigung gerichtlicher Gehörsverstöße obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten iudex a quo (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 2 BvR 2578/06).

Dem Angeklagten wäre es nach Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, unbenommen gewesen, die nach den Geschäftsverteilungsplänen zur Entscheidung über seine Revision berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn er hierzu Anlass gesehen hätte. Im Zusammenhang mit der Anhörungsrüge kann dies nicht nachgeholt werden (BGH, Beschluss vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07; Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09).

2.

Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, da der Verurteilte nicht glaubhaft gemacht hat, wann er von der seiner Auffassung nach vorliegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat (§ 356a Satz 3 StPO ).

Die Anhörungsrüge wäre zudem unbegründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes, namentlich in mehreren Schreiben enthaltenes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Vorinstanz: