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BGH - Entscheidung vom 21.03.2011

4 StR 43/11

Normen:
§ 349 Abs. 2 StPO
§ 430 Abs. 1 StPO
StPO § 430 Abs. 1
StGB § 74 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2

BGH, Beschluss vom 21.03.2011 - Aktenzeichen 4 StR 43/11

DRsp Nr. 2011/5940

Entfallen einer Einziehungsanordnung

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. September 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsanordnung entfällt; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 430 Abs. 1 ; StGB § 74 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ). Die Einziehung des asservierten Messers hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß

§ 430 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen, weil sich die Urteilsgründe nicht zu den Eigentumsverhältnissen an dem Tatmesser verhalten und die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. StGB nicht belegt sind.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 24.09.2010