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BGH - Entscheidung vom 24.01.2011

4 StR 619/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 430 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 24.01.2011 - Aktenzeichen 4 StR 619/10

DRsp Nr. 2011/2059

Einziehung des Anwartschaftsrechts eines Angeklagten an einem als Tatmittel verwendeten Auto trotz fehlender Anhaltspunkte für eine durch den Sicherungszweck bedingten Sicherungsübereignung

Ein Anwartschaftrecht unterliegt nur dann der Einziehung, wenn es tatsächlich besteht.

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Juli 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung des "Anwartschaftsrecht(s) des Angeklagten O. auf den als Tatmittel verwendeten PKW BMW 530d, FIN WBANC (früheres Kennzeichen - )" entfällt.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 430 Abs. 1 ;

Gründe

Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme der angeordneten Einziehung des im Tenor bezeichneten Anwartschaftsrechts festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1 StPO ). Dem angefochtenen Urteil kann auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht - wie für die Entstehung eines Anwartschaftsrechts erforderlich - entnommen werden, dass der Angeklagte mit der den Kauf des Pkw finanzierenden Bank vereinbart hat, das Eigentum an dem sicherungsübereigneten Fahrzeug solle mit der vollständigen Tilgung der Schuld von selbst an ihn zurückfallen (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1972 - 4 StR 308/72, BGHSt 25, 10, 11). Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Sicherungsübereignungen stets durch den Sicherungszweck bedingt sind (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90, NJW 1991, 353 ); im Rechtsverkehr mit einer einen Kredit ausreichenden Bank ist vielmehr in der Regel eine unbedingte Sicherungsübereignung anzunehmen (BGH, Urteil vom 2. Februar 1984 - IX ZR 8/83, NJW 1984, 1184).

Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 27.07.2010