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BGH - Entscheidung vom 03.02.2011

4 StR 626/10

Normen:
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 4 StR 626/10

DRsp Nr. 2011/3496

Einstellung einzelner Verfahren aus prozessökonomischen Gründen gem. § 154 Abs. 2 Strafprozessordnung ( StPO )

Auch bei einer Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in der Revision - und damit verbundenem Wegfall von Einzelstrafen - kann das Revisionsgericht die vom Tatrichter verhängte Gesamtstrafe bestehen lassen.

1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und H. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Juli 2010 wird

a) das Verfahren bezüglich der Angeklagten K. und H. in den Fällen II. 18. bis 22. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die diesen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten K. und H. des Betrugs in 17 Fällen und des versuchten Betrugs in 27 Fällen schuldig sind.

2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten K. und H. und das Rechtsmittel des Angeklagten E. F. werden verworfen.

3. Die Angeklagten K. und H. haben die weiteren Kosten ihrer Rechtsmittel, der Angeklagte E. F. hat die gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten K. und H. wegen Betruges in 22 Fällen und wegen versuchten Betruges in 27 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten E. F. hat es - bei Teilfreispruch im Übrigen - wegen Beihilfe zum Betrug unter Einbeziehung der Strafen aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die auf Sachrügen - teilweise auch auf nicht ausgeführte Verfahrensrügen - gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel der Angeklagten K. und H. führen zu einer teilweisen Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO . Im Übrigen sind sie - wie die Revision des Angeklagten E. F. insgesamt - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1.

Der Senat stellt das Verfahren bezüglich der Angeklagten K. und H. in den Fällen II. 18. bis 22. der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Insofern fehlt es an Feststellungen dazu, dass diese Angeklagten - wie bei § 263 StGB erforderlich - eine andere Person getäuscht haben. Nach den Ausführungen der Strafkammer liegt vielmehr nahe, dass von ihnen insofern jeweils der Tatbestand des § 263a StGB erfüllt wurde.

2.

Die gegen die Angeklagten K. und H. vom Landgericht verhängten Gesamtstrafen können trotz des Wegfalls von fünf Einzelstrafen und der nach der Teileinstellung vorzunehmenden Schuldspruchänderungen bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden 44 Einzelstrafen zwischen fünf Monaten und einem Jahr und zwei Monaten auch unter Berücksichtigung der vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 14. Januar 2011 dargelegten Gründe aus, dass die Strafkammer ohne die eingestellten Fälle auf noch geringere als die ohnehin sehr milden Gesamtstrafen erkannt hätte.

3.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; der Senat verweist insofern auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in den Antragsschriften vom 30. November 2010.

Vorinstanz: LG Essen, vom 20.07.2010