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BGH - Entscheidung vom 10.02.2011

VII ZB 1/11

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen VII ZB 1/11

DRsp Nr. 2011/2793

Einlegung einer Rechtsbeschwerde beim BGH durch einen nicht beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt

Die statthafte Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 22. November 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO ).

Soweit der Schuldner vorbringt, er habe keine Rechtsmittelbelehrung erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsmittelbelehrung derart, dass die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, gesetzlich nicht vorgesehen ist. Ob der Schuldner gleichwohl ohne Verschulden keine Kenntnis von dem Anwaltszwang hatte, kann dahinstehen. Denn der in seiner Eingabe vom 18. Januar 2011 etwa enthaltene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt wäre unzulässig, weil auch er nur durch den Schuldner persönlich eingelegt worden wäre. Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten, § 236 Abs. 1 ZPO . Jedenfalls insoweit kann sich der Schuldner nicht auf seine Unkenntnis berufen. Denn er war bereits darauf hingewiesen worden, dass sich Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, § 78 Abs. 1 ZPO .

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 ;
Vorinstanz: AG Döbeln, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 4/10
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 22.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 287/10