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BGH - Entscheidung vom 17.03.2011

IX ZR 75/08

BGH, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen IX ZR 75/08

DRsp Nr. 2011/8988

Eine willkürliche Rechtsanwendung bei der Verneinung eines durch eine Darlehensgewährung entstandenen Schadens der Finanzaktionäre liegt nicht vor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. März 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

1.

Das Berufungsgericht ist nicht von den in dem Urteil des II. Zivilsenats vom 18. Februar 2008 ( II ZR 132/06, BGHZ 175, 265 Rn. 13 "Rheinmöve") aufgestellten Rechtssätzen für die Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage abgewichen, sondern hat im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls angenommen, dass die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass dieser Annahme nicht nur eine möglicherweise unzutreffende Subsumtion, sondern ein von diesem Urteil abweichender Rechtssatz zugrunde liegt.

2.

Die geltend gemachte willkürliche Rechtsanwendung bei der Verneinung eines durch die Darlehensgewährung über 5.000.000 € entstandenen Schadens der Finanzaktionäre liegt gleichfalls nicht vor. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 , 299 f).

3.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Köln, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 367/04
Vorinstanz: OLG Köln, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 160/06