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BGH - Entscheidung vom 27.04.2011

4 StR 149/11

Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.04.2011 - Aktenzeichen 4 StR 149/11

DRsp Nr. 2011/8953

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig aufgrund einer unvollständigen Mitteilung einer Vernehmungsniederschrift durch einen Revisionsführer

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 27. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 23. März 2011:

Die vom Verteidiger des Angeklagten erhobene Verfahrensrüge ist zwar nicht deshalb unzulässig, weil die Begründung des Beweisantrags nicht mitgeteilt worden sein soll; diese ist vielmehr - wenn auch nicht abgesetzt oder hervorgehoben - Teil der Revisionsbegründung. Der Revisionsführer hat es aber unterlassen, die sowohl in dem Beweisantrag als auch in der Begründung zu der Verfahrensrüge angesprochene Vernehmungsniederschrift (vgl. Seiten 3, 5, 6, 7, 9 der Revisionsbegründung) vollständig mitzuteilen. Dessen bedurfte es jedoch (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ), um prüfen zu können, ob die Strafkammer zu Recht auch im Hinblick auf die dort niedergelegten Angaben der Zeugin ihre Sachkunde für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage dieser Zeugin bejaht hat.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Magdeburg , vom 27.10.2010